Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Anlage E. 
(Gerstenzollordnung § 16.) 
Prüfung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit. 
1. Zur Prüfung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit ist eine nach Maßgabe der §§ 7 und 
8 der Gerstenzollordnung gebildete und, soweit erforderlich, gereinigte Durchschnittsprobe zu ver- 
wenden. Handelt es sch um beregnete, braunspitzige Gerste, so ist bei der Reinigung auch der 
auf der Schale aufsitzende Pilzschleim durch Behandlung mit Alkohol oder Ather zu entfernen. 
2. Die Prüfung ist nach dem Verfahren von Professor Schönfeld in folgender Weise 
vorzunehmen. 
4 Glastrichter mit einem Durchmesser von ungefähr 8 cm am oberen Rande werden in 
einen Ständer gesetzt. In den oberen Teil des Halses der Trichter ist je ein Glasstab mit ver- 
breitertem Verschlußstück einzusetzen, um ein Hineinrutschen 
von Körnern in den Hals zu verhüten, und an seinem 
unteren Ende ein kurzer Gummischlauch anzubringen, 
welcher mit einer Messingklemme zu verschließen ist, um 
den Abfluß von Wasser zu verhindern (s. nebenstehende 
Abbildung). Hierauf werden die Trichter je mit 500 
Körnern der Durchschnittsprobe gefüllt. Sodann wird 
so lange Wasser von Zimmerwärme zugesetzt, bis dasselbe 
durch die Körner bis zur Messingklemme durchgedrungen 
ist und die obere Körnerschicht noch vollständig bedeckt. 
In dieser Weiche sind die Körner 4 Stunden zu belassen. 
Nachdem dann das Wasser abgelassen worden ist, bleibt 
die Gerste 15 bis 18 Stunden ohne Wasser mit offenem 
Schlauche stehen. Zur Verhinderung der Austrocknung, 
besonders der in den oberen Schichten liegenden Körner, 
deckt man während dieser Zeit über die Trichter je eine 
gut schließende Glasschale mit glattem Boden und niedrigem 
über den Trichter hinüberreichenden Rande, nachdem man 
in die Schale eine doppelte Lage von stark befeuchtetem 
Fließpapiere, welches durch Nachfeuchten andauernd in 
diesem Zustande zu erhalten ist, gelegt hat. Hierauf wird 
die Gerste nochmals unter Wasser gesetzt. Beginnt sie 
während dieser zweiten Weichzeit schon zu spitzen, so ist 
das Wasser abzulassen. Sonst bleibt es 4 Stunden stehen. 
Nachdem das Wasser dann abgelassen worden ist, bleiben 
die Trichter stets mit den Schalen bedeckt, während sie 
nach unten offen gehalten werden. Das in den Schalen befindliche Fließpapier ist auch jetzt an- 
dauernd in stark befeuchtetem Zustande zu erhalten. 
48 Stunden nach Beginn der Prüfung, d. h. nach dem Einbringen der Körner in die 
Trichter und dem Beginne des Weichprozesses, wird die Gerste unter Umdrehung jedes Trichters, 
während die Schalen fest angedrückt werden, tüchtig geschüttelt, um die unteren Körner, welche 
etwas feuchter liegen als die oberen, mit diesen zu vermischen. Am 4. Tage, d. h. nach 
72 Stunden, ist der nicht gekeimte Teil der Körner jedes einzelnen Trichters für sich zu zählen, und 
  
 
	        
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