Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

1. Bewilligung 
des Lagers. 
2. Zugang zum 
S 
3. Behandlung 
während der 
Lagerung. 
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— 356 — 
B. Gemischte Cransitlager. 
17. 
An welchen Orten gemischte Lager gesalt werden dürfen, bestimmt der Bundesrat. 
Das Bedürfnis eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktivbehörde 
in der Regel nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang 
des von ihm mit den im § 1 aufgeführten Fruchtarten betriebenen Transitgeschäfts ohne den Besitz 
eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung selbst unter der Voraussetzung 
erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt würde. In anderen Fällen entscheidet 
die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnisfrage. 
Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes Transitlager an einem 
Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden. 
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche miteinander in unmittel- 
barem Zusammenhange stehen. 
8 18. 
Die Einlagerung der in Umschließungen eingehenden Fruchtarten geschieht nach Rohgewicht, 
sofern der Zoll 6. A. für 1dz nicht übersteigt; andernfalls erfolgt sie nach Reingewicht. 
Ausländische Fruchtmengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind 
im Niederlagebuche getrennt zu buchen. In letzterem sowie in den Ameldungen ist der Zollsatz, dem 
die Waren unterliegen, ersichtlich zu machen. Die auf das Lager gebrachten inländischen Frucht- 
arten behalten mit der im § 22 Abs. 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Ware. 
Von anderen Fruchtarten als Roggen, Weizen, Spelz, Malzgerste, anderer als Malzgerste, 
Hae Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen müssen, abgesehen von dem Falle der im 
i20 gestatteten Mischungen, ausländische Fruchtmengen derselben Art, welche verschiedenen Zoll- 
sätzen unterliegen, gesondert in voneinander getrennten Räumen, welche mit dem für die lagernden 
Waren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden; desgleichen müssen inländische 
Fruchtmengen dieser Art abgesondert von zollpflichtigen Fruchtmengen lagern. 
In der Anmeldung ausländischer oder inländischer Fruchtmengen dieser Art zum Lager 
und in ihrer Abmeldung vom Lager ist der Lagerraum genau zu bezeichnen. Sollen sie von dem 
angemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers übergeführt werden, so ist davon 
pätestens bei Beginn der Uberführung Anzeige zu machen. 
§ 19. 
Die Mischung von Fruchtmengen derselben Art ist bei Roggen, Weizen, Spelz, Malz- 
gerste, anderer als Malzgerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen innerhalb 
sder Lagerräume uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig. 
20. 
Die Mischung von Malzgerste mit anderer Gerste sowie Mischungen anderer als der im 
§ 19 bezeichneten Fruchtarten unterliegen der Anmeldung nach Muster C. Hinsichtlich der Aus- 
stellung und Genehmigung der Anmeldungen sowie des Beginns der Mischungen finden die Be- 
stimmungen im § 6 Abs. 3 Anwendung. 
Hinsichtlich der getrennten Lagerung von Malzgerste, von Gemischen von Malgzgerste mit 
anderer Gerste und von anderer als Malzgerste sind die Bestimmungen im § 13 Abs. 2 maßgebend. 
§ 21. 
Großhändler, welche jährlich mindestens 2500 dz ausländische Fruchtmengen in das Lager 
bringen, können von der Direktivbehörde von der Befolgung der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 
und des § 20 Abs. 1 ausnahmsweise und widerruflich entbunden werden, wenn sie ein Lagerbuch 
nach Muster D führen und sich nachstehenden Bestimmungen unterwerfen: 
1. Es ist für jedes Lager ein besonderes Buch zu führen. 
2. Das Buch ist im Lager an einer von dem Bezirksoberkontrolleur zu bestimmenden 
Stelle in einem verschließbaren Behältnis aufzubewahren und, während im Lager 
earbeitet wird, den Zollbeamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist das 
Vuch auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
	        
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