Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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6. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählungszeit vorübergehend nicht 
bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig inne haben, 
sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs- oder Vergnügungsreisen oder auf Besuch 
bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend 
anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt 
werden, als vorübergehend abwesend bei der Haushaltung, zu der sie gehören, mit— 
zuzählen und dabei von den Anwesenden getrennt zu halten. 
7. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember 
1905 zu beziehen. 
8 2. Mit der Volkszählung ist eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten 
Wohnhäuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten feststehenden 
und beweglichen Baulichkeiten (Kirchen, Türme, Schulhäuser, Amtsgebäude, Fabriken, 
Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Schiffe, Wagen usw.) zu verbinden. 
8 3. Uber die bei dieser Zählung von der Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken 
benutzt werden. 
8 4. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen die in den 
Haushaltungslisten und den 
Anstaltslisten 
(§ 5, 4) enthaltenen Formulare. 
Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit anwesenden und die nach § 1,# dieser 
Verordnung zu zählenden, aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen sind 
in Haushaltungslisten, die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von 
Anstalten aller Art in Anstaltslisten einzutragen. 
2. Die Aufzeichnung der Wohnhäuser und der sonstigen zu Wohnzwecken dienenden 
Baulichkeiten erfolgt in der Kontrolliste (§ 5,)). 
3. Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der „Anweisung 
für die Zähler“ (8 5, 4) und in den auf der ersten und vierten Seite der Haushaltungs- 
und Anstaltslisten abgedruckten „Allgemeinen Anleitungen“ und „Erläuterungen“ ent- 
halten. 
4. Die Zählungsformulare enthalten folgende Fragen: 
a) für die ortsanwesenden Personen: 
1. Vor= und Familienname, 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum 
Haushaltungsvorstand (fällt bei den Anstaltslisten weg), 3. Wohnort der nicht 
zur Haushaltung gehörenden, sondern nur vorübergehend anwesenden Personen 
(sällt bei den Anstaltslisten weg), 4. Geschlecht, 5. Geburtstag und Geburts- 
28“
	        
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