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§ 6.
Außer vom Ausland unmittelbar eingeführten Olfrüchten dürfen auch aus Zollniederlagen
unter amtlichem Verschluß und aus gemischten Getreidelagern sowie ausnahmsweise mit haupt-
amtlicher Genehmigung (§ 4) aus anderen Olmühlenlagern zollpflichtige ausländische Olfrüchte
zum Mühlenlager abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung
von Waren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen
Bestimmungen.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen,
daß die amtliche Prüsung der Olfrüchte durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten
Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen zuvor auf die
sachgemäße Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein.
Bei Eisenbahnsendungen ist die Verwiegung der Wagenladungen auf der Gleiswage zulässig;
dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung erlassenen allgemeinen Bestimmungen
das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Roh-
gewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung
darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den
Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen oder anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des
Zollaufkommens als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können.
Gelangen ausländischer Raps und Rübsen zum Lager, so ist, wenn diese Waren bereits
länger als fünf Monate in einem Verschlußlager gelagert haben, die Aufnahme stets amtlich zu
überwachen und ein die frühere Lagerung betreffender Vermerk in die Zollrechnung einzutragen.
. §7—
» Es dürfen nur Ole, welche in der betreffenden Mühle aus zollpflichtigen ausländischen
Olfrüchten hergestellt sind, zur Ausgangsabfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann
anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 10 dz und, wenn sich am Orte der Mühlen-
anlage eine Amtsstelle nicht befindet, von Mengen unter 50 dz nicht vorgenommen werden.
# Die Ausfuhranmeldung ist der Amtsstelle nach Muster B in zwei Stücken einzureichen.
Die zur Ausfuhr bestimmten, mit Ol gefüllten Fässer usw. sind einzeln nach Rein-“) und Eigen-
gewicht anzumelden. Die Amtsstelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C zu führende
Anmeldebuch ein und veranlaßt die amtliche Prüfung der Ole nach den im Begleitscheinregulative
gegebenen allgemeinen Bestimmungen. »
Die Ermittelung des Eigengewichts kann durch Verwiegung oder, sofern die Ole sich in
handelsüblichen Umschließungen befinden, mit Genehmigung der Direktivbehörde auf Grund
besonderer Feststellungen auch durch Abzug eines bestimmten Hundertteils des Reingewichts
(Taraabzug) erfolgen. Bei der Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung sind die
88 13 bis 16 der Taraordnung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwiegung
der beeren Umschließungen unter Festhaltung der Nämlichkeit schon vor der Befüllung vorgenommen
werden kann.
Die im § 6 Abs. 2 zugelassenen Erleichterungen dürfen auch hier, und zwar mit der
Ausdehnung stattfinden, daß die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Be-
förderungsmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters oder einer
ähnlichen Person ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden.
In allen Fällen, in denen das Eigengewicht der ausgehenden Waren nicht durch voll-
ständige Verwiegung ermittelt, sondern durch probeweise Verwiegung oder durch Taraabzug be-
rechnet worden ist, ist das durch Berechnung ermittelte Gewicht der Abschreibung nur dann
zugrunde zu legen, wenn es hinter dem angemeldeten Gewichte zurückbleibt; andernfalls ist das
angemeldete Gewicht in Ansatz zu bringen. Ebenso ist bei der Gewichtsermittelung auf der
Gleiswage, wenn hierbei von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, der Ab-
schreibung in den Fällen, in denen das angemeldete Gewicht der Ole das durch Berechnung er-
mittelte Gewicht übersteigt, das letztere zugrunde zu legen.
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann die Abfertigung bei dem An-
meldeamt, insoweit letzteres nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich unterbleiben und dem letzt-
7525/ * Unter Reingewicht der Ole ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes das Eigengewicht der
Ole einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen zu verstehen.
4. Zugang
Jum Lager.
5. Abgang
vom Lager.
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