Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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§ 6. 
Außer vom Ausland unmittelbar eingeführten Olfrüchten dürfen auch aus Zollniederlagen 
unter amtlichem Verschluß und aus gemischten Getreidelagern sowie ausnahmsweise mit haupt- 
amtlicher Genehmigung (§ 4) aus anderen Olmühlenlagern zollpflichtige ausländische Olfrüchte 
zum Mühlenlager abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung 
von Waren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen 
Bestimmungen. 
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, 
daß die amtliche Prüsung der Olfrüchte durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten 
Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen zuvor auf die 
sachgemäße Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. 
Bei Eisenbahnsendungen ist die Verwiegung der Wagenladungen auf der Gleiswage zulässig; 
dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Roh- 
gewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung 
darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den 
Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen oder anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des 
Zollaufkommens als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können. 
Gelangen ausländischer Raps und Rübsen zum Lager, so ist, wenn diese Waren bereits 
länger als fünf Monate in einem Verschlußlager gelagert haben, die Aufnahme stets amtlich zu 
überwachen und ein die frühere Lagerung betreffender Vermerk in die Zollrechnung einzutragen. 
  
. §7— 
» Es dürfen nur Ole, welche in der betreffenden Mühle aus zollpflichtigen ausländischen 
Olfrüchten hergestellt sind, zur Ausgangsabfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann 
anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 10 dz und, wenn sich am Orte der Mühlen- 
anlage eine Amtsstelle nicht befindet, von Mengen unter 50 dz nicht vorgenommen werden. 
# Die Ausfuhranmeldung ist der Amtsstelle nach Muster B in zwei Stücken einzureichen. 
Die zur Ausfuhr bestimmten, mit Ol gefüllten Fässer usw. sind einzeln nach Rein-“) und Eigen- 
gewicht anzumelden. Die Amtsstelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C zu führende 
Anmeldebuch ein und veranlaßt die amtliche Prüfung der Ole nach den im Begleitscheinregulative 
gegebenen allgemeinen Bestimmungen. » 
Die Ermittelung des Eigengewichts kann durch Verwiegung oder, sofern die Ole sich in 
handelsüblichen Umschließungen befinden, mit Genehmigung der Direktivbehörde auf Grund 
besonderer Feststellungen auch durch Abzug eines bestimmten Hundertteils des Reingewichts 
(Taraabzug) erfolgen. Bei der Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung sind die 
88 13 bis 16 der Taraordnung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verwiegung 
der beeren Umschließungen unter Festhaltung der Nämlichkeit schon vor der Befüllung vorgenommen 
werden kann. 
Die im § 6 Abs. 2 zugelassenen Erleichterungen dürfen auch hier, und zwar mit der 
Ausdehnung stattfinden, daß die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Be- 
förderungsmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters oder einer 
ähnlichen Person ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden. 
In allen Fällen, in denen das Eigengewicht der ausgehenden Waren nicht durch voll- 
ständige Verwiegung ermittelt, sondern durch probeweise Verwiegung oder durch Taraabzug be- 
rechnet worden ist, ist das durch Berechnung ermittelte Gewicht der Abschreibung nur dann 
zugrunde zu legen, wenn es hinter dem angemeldeten Gewichte zurückbleibt; andernfalls ist das 
angemeldete Gewicht in Ansatz zu bringen. Ebenso ist bei der Gewichtsermittelung auf der 
Gleiswage, wenn hierbei von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, der Ab- 
schreibung in den Fällen, in denen das angemeldete Gewicht der Ole das durch Berechnung er- 
mittelte Gewicht übersteigt, das letztere zugrunde zu legen. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann die Abfertigung bei dem An- 
meldeamt, insoweit letzteres nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich unterbleiben und dem letzt- 
7525/ * Unter Reingewicht der Ole ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes das Eigengewicht der 
Ole einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen zu verstehen. 
4. Zugang 
Jum Lager. 
5. Abgang 
vom Lager. 
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