Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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für Dotteröl, roh, aftttnnnn 3J3J330 v. H., 
„ Mohnöl u u 4141i681 .5„/ 
„ Sesamabh 1415 „ „ 
„ Handel, 9999 25, „ 
des Eigengewichts festgesetzt. 
Fur gereinigte (raffinierte) Ole der oben bezeichneten Art ermäßigen sich die Ausbeutesätze 
je um 1 v. H. » 
Für andere Arten zollpflichtiger Ole wird das Ausbeuteverhältnis von der Direktivbehörde 
auf Grund besonderer Ermittelungen nestaesetzt. 
Für Olmühlen, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende Zollaufsicht gestellt 
sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das tatsächliche Ausbenteverhältnis in Rechnung 
genommen werden. 
Bei der Ausfuhr von Olgemischen aus verschiedenen Fruchtgattungen wird keine Zoll- 
vergünstigung gewährt. 
§ 11. 
Inhaber von Olmühlen, welchen nach Maßgabe der §§ 1 und 2 eine Zollrechnung ge- 
währt ist, können die in ihren Olmühlen aus zollpflichtigen ausländischen Olfrüchten ge- 
wonnenen Ole in besonderen, zu ihren Olmühlen nicht gehörigen Anstalten mit der Wirkung 
reinigen lassen, daß ihnen im Falle der Ausfuhr der gereinigten Ole der Eingangszoll für eine 
der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Zollrechnung angeschriebenen ausländischen Olfrüchte 
nach den §8 7 bis 10 und unter Beachtung der folgenden Vorschriften nachgelassen wird. 
; I12. 
Inhaber von Olmühlen, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben 
einen bezüglichen Antrag unter Bezeichnung der Anstalt, in welcher die Reinigung vorgenommen 
werden oot, bei der die Zollrechnung führenden Amtsstelle einzureichen. Die Genehmigung des 
Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens des Hauptamts. Letzteres hat auch der 
Amtsstelle, in deren Bezirk die Reinigungsanstalt liegt, von der erteilten Begünstigung Kenntnis 
zu geben. 13 
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So oft der Inhaber der Olmühle von der ihm erteilten Begünstigung (§ 11) Gebrauch 
machen will, hat er dies der die Zollrechnung führenden Amtsstelle durch Abgabe einer in zwei 
Stücken ausgestellten Anmeldung von Rohöl zur Reinigung nach Muster E anzuzeigen. Die 
Amtsstelle prüft die Anmeldung und macht, wenn sie nichts zu erinnern gefunden hat, in der 
Zollrechnung und auf beiden Stücken der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk. Das eine 
Stück der letzteren wird Beleg zur Zollrechnung, das andere erhält der Anmeldende zurück, um 
es dem Inhaber der betreffenden Nemigungsanftalt zuzustellen. 
814. » 
Sollen die in besonderen Anstalten gereinigten Ole zur Ausfuhr gelangen, so hat der 
Inhaber der Olmühle oder, falls dieser den Inhaber der Reinigungsanstalt hierzu bevollmächtigt 
hat, letzterer im Anftrage des ersteren eine Ausfuhranmeldung nach Muster B in zwei Stücken 
verlenigen Amtsstelle einzureichen, bei welcher die amtliche Prüfung der auszuführenden Ole er- 
olgen soll. 
Zur Vornahme dieser Prüfung ist nur die die Zollrechnung führende oder diejenige Amts- 
stelle befugt, in deren Bezirk die betreffende Reinigungsanstalt liegt. 
Die Amtsstelle trägt die bei ihr abgegebene Ausfuhranmeldung in das Anmeldebuch 
ein und veranlaßt hierauf die amtliche Prüfung der Ole nach den §§ 7 und 8. 
Mit der Ausfuhranmeldung ist die bezügliche Anmeldung von Rohöl zur Reinigung vor- 
zulegen. Auf letzterer vermerkt die Amtsstelle unter Angabe der betreffenden Nummer des An- 
meldebuchs, welche Mengen der zur Reinigung angemeldeten Ole von ihr zur Ausfuhr abgefertigt 
sind, worauf die Anmeldung zurückgegeben wird. 
15. 
Die mit der Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung ist von dem Ausgangsamt 
an diejenige Amtsstelle zurückzusenden, bei welcher die Anmeldung abgegeben ist. Führt diese 
Stelle zugleich die Zollrechnung, so füllt sie, wenn sich bei der Prüfung der Ausfuhranmeldung 
9. RNeinigen der 
Nohöle in anderen 
Anstalten und 
weitere Abferti. 
gung derartiger 
le. 
Wu Ner #
	        
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