Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  14.

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  wird  vom  Rentamte  ohne  Zuziehung
eines  Steuerausschusses  nach  den  angemeldeten  oder  sonst  erhobenen  Betriebsmerkmalen  festgesetzt
  und  sofort  zur  Einhebung  gebracht.

Das  Rentamt  hat  jedoch  dem  Gewerbsteuerausschuß  (Gewerbsteuergesetz  vom  1.  Juli
1856)  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  die  erfolgten  Einsteuerungen  zur  Kenntnißnahme
und  Stellung  etwaiger  Anträge  vorzulegen.

Für  etwa  erforderliche  Schätzungen  kann  vom  Rentamte  ein  Sachverständiger  beigezogen
  werden;  die  hierauf  erwachsenden  Kosten  trägt  die  Staatskassa.

Wird  von  Unternehmern  eines  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen,  welche  in  Bayern
ihren  Wohnsitz  haben  (Art.  6  Abs.  2  und  Art.  8  Abs.  4),  die  Anmeldung  zur  Steueranlage
in  einem  anderen  Rentamtsbezirke  als  jenem  des  Wohnortes  bewirkt,  so  hat  das  Rentamt,
bei  welchem  die  Anmeldung  erfolgt,  die  Anlage  und  Einziehung  der  Steuer  für  Rechnung
des  Rentamtes  des  Wohnortes  vorzunehmen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  gemäß  Art.  11
Abs.  4  zu  ertheilenden  neuen  Ausfertigungen,  dann  von  den  gemäß  Art.  12  vorzunehmenden
  Aenderungen  und  von  den  gemäß  Art.  13  veranlaßten  Steuererstattungen.

Dem  zuständigen  Rentamte  des  Wohnortes  ist  von  solchen  Fällen  unverzüglich  Mittheilung
  zu  machen.

Art.  15.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  der  Wanderlager  gelten  folgende  Vorschriften:

1)  Wer  außerhalb  seines  Wohnortes  oder  des  Wohnortes  des  Unternehmers  und  außer
dem  Meß=  und  Marktverkehr  von  einer  festen  Verkaufsstätte  aus  vorübergehend  Waaren,
gleichviel  ob  zum  Verkaufe  aus  freier  Hand  oder  im  Wege  der  Versteigerung  feilbietet,
  beziehungsweise  feilbieten  läßt,  ist  für  jeden  Ort  des  Betriebs  gesondert  der
Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  unterworfen.

2)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  feilgebotenes  Waarenlager  nach  den  unter  Ziff.  1
gegebenen  Merkmalen  als  Wanderlager  anzusehen  ist,  richtet  sich  nach  den  thatsächlichen
  Verhältnissen  des  Gewerbebetriebs,  und  es  ist  für  dieselbe  der  Umstand,  daß
der  Betrieb  nach  §  14  der  Gewerbeordnung  als  ein  stehender  angemeldet  wurde,