Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
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Rr. Zolltarifs Bezeichnung der Waren für ir ber 
.Zolltarifs 
1 2 3 i 5 
36 aus 452 b) Tüll, gemustert: 
roh, auch zugerichtet (appretiert) . 2 
gebleicht, gefärbt, bedruckt .. 360 164 
e) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend, mit Aus— 
nahme der vertragsmäßig zum Satze von 7,50 M. für 
1 dz zollpflichtigen sogenannten Putzlappen (grober 
roher baumwollener Gewebe, in Stücken nicht über 
65 cm lang und breit, deren Schuß ausschließlich aus 
Baumwollabfällen besteht): 
37 aus 153 
aus 454 1. roh. 170 4055 
aus 455 " 150 
38 gaus 456 2. zugerichtet (appretiert), gebleicht 190 456 
. 27170 
39aus457 3. gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt 220 457 
v 200 
10% aus 467 d) grobe Gurte: 
1. gewebt: 
roh 170 455 
5 150 
zugerichtet (appretiert), gebleicht 190 456 
v 170 
gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt 220 457 
v 200 
2. gewirkt. ........ . 80 453 
Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), 
auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung 
von anderen Spinnstoffen: 
4 472 a) eindrähtiges, roh. 13 472 
5 12 
42 473 b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedruckt 21 473 
Hanfgarn und Hanfswerggarn, sowie Garn aus 
Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, 
Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht 
genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne 
sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unter- 
abschnitte 5 D gehörigen Spinnstoffen, jedoch 
ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen 
Spinnstoffen: 
45 475 a) eindrähtiges, roh. . 10 175 
Hanfgarn und Haufus e Jrn . 128 
14 176 b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedruckt 16 476 
  
  
 
	        
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