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Rr. Zolltarifs Bezeichnung der Waren für ir ber
.Zolltarifs
1 2 3 i 5
36 aus 452 b) Tüll, gemustert:
roh, auch zugerichtet (appretiert) . 2
gebleicht, gefärbt, bedruckt .. 360 164
e) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend, mit Aus—
nahme der vertragsmäßig zum Satze von 7,50 M. für
1 dz zollpflichtigen sogenannten Putzlappen (grober
roher baumwollener Gewebe, in Stücken nicht über
65 cm lang und breit, deren Schuß ausschließlich aus
Baumwollabfällen besteht):
37 aus 153
aus 454 1. roh. 170 4055
aus 455 " 150
38 gaus 456 2. zugerichtet (appretiert), gebleicht 190 456
. 27170
39aus457 3. gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt 220 457
v 200
10% aus 467 d) grobe Gurte:
1. gewebt:
roh 170 455
5 150
zugerichtet (appretiert), gebleicht 190 456
v 170
gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt 220 457
v 200
2. gewirkt. ........ . 80 453
Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg),
auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung
von anderen Spinnstoffen:
4 472 a) eindrähtiges, roh. 13 472
5 12
42 473 b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedruckt 21 473
Hanfgarn und Hanfswerggarn, sowie Garn aus
Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern,
Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht
genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne
sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unter-
abschnitte 5 D gehörigen Spinnstoffen, jedoch
ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen
Spinnstoffen:
45 475 a) eindrähtiges, roh. . 10 175
Hanfgarn und Haufus e Jrn . 128
14 176 b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedruckt 16 476