— 118 —
Lfd.
Nr.
Nr. des
Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
3
Höchster in Frage
kommender Zollsatz
für 1 dz
4
der Nr.
des
Zolltarifs
5
45
46
17
18
19
*50
51
52
53
54
.)
181
182
188
189
192
493
494.
19t
aus 498
Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute,
jedoch ohne Beimischung von anderen Spinn-
stoffen:
a) eindrähtiges, roh.
b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedructt
Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinn
stoffen, ein= oder mehrdrähtig:
a) roh .
1))geblctcht gefärbt, bedruckt.
Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meter-
ware eingehend oder abgepaßt, ungemustert oder
gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten
baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden,
ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl
dieser Fäden:
a) roh .
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen
des Unterabschnitts 5 D), auch gemischt mit
Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von
anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle,
nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend:
a) ungemustert:
1. aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt
mit anderen Spinnstoffen des iinterabsch 5 I:
a) roh . .
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.
2. aus Hanf, Hanfwerg, Manilahanf, neuseeländischem
Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder
anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen,
auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung
von Flachs, Flachswerg oder Ramie, roh.
3. aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinn.
stoffen des Unterabschnitts 5 1), roh
b) gemustert, mit Ausnahme der Damaste, sofern die Ge.
webe aus Tarifvertragsstaaten oder meistbegünstigten
Staaten eingehen:
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.
10.
7 70
145
7 727
65
v 60
120
141
30
7 70
I1.340
178
479
481
182
192
193
194
496
198
198