Die Bank- und Währungsreform
i Die Stabilisierung der Mark mit Hilfe der Rentenmark sollte und
konnte nur ein zur Hebung der unerträglichen wirtschaftlichen
7 Notlage bestimmtes Provisorium darstellen. Eine dauernde Reform
# der deutschen Währung war allein auf der Goldbasis ausführbar
und setzte eine Regelung der Reparationsfrage in Verbindung mit einem Darlehn
des Auslandes voraus. Die Durchführung des Dawesplanes hat diese
Voraussetzung verwirklicht.
Auf Grund der Anregung des amerikanischen Staatssekretärs Hughes
trat Anfang 1924, berufen durch die Reparationskommission, ein Ausschuß von
namhaften internationalen Sachverständigen in Paris zusammen, um für die
Lösung dieser Frage Vorschläge zu machen. Ihr Ergebnis ist der sogenannte
Dawes--Plan, der in der Folge von allen beteiligten Ländern, insbesondere auch
von Deutschland selbst als geeignete Grundlage einer internationalen Abmachung
anerkannt wurde. Auf ihm beruht das Bankgesetz vom 30. August 1924.
Die ausländischen Sachverständigen waren naturgemäß mit der Lage in
Deutschland im einzelnen nicht näher vertraut. Sie haben jedoch in dem Bedürfnis,
sich eingehend über die maßgebenden Verhältnisse zu informieren,
den Reichsbankpräsidenten zu den meist in Paris abgehaltenen Beratungen
zugezogen. Die ursprünglich mehr oder weniger radikalen Projekte, die
zunächst erörtert worden waren, wie Gründung einer neuen Notenbank
für Deutschland mit ausländischer Leitung, ja sogar mit ausländischem
Sitz, wurden wesentlich umgearbeitet. Das Ergebnis der Arbeiten war der
Annexl! des Dawes-Gutachtens, der den Reformplan für die Reichsbank enthält.
Zwar ist auch in dem Dawes-Plan selbst noch von der Schaffung einer neuen
Das Bankgesetz
vom 30. Angust 1924