Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

Die  Bank-  und  Währungsreform

i  Die  Stabilisierung  der  Mark  mit  Hilfe  der  Rentenmark  sollte  und
konnte  nur  ein  zur  Hebung  der  unerträglichen  wirtschaftlichen
7  Notlage  bestimmtes  Provisorium  darstellen.  Eine  dauernde  Reform
#  der  deutschen  Währung  war  allein  auf  der  Goldbasis  ausführbar
und  setzte  eine  Regelung  der  Reparationsfrage  in  Verbindung  mit  einem  Darlehn
  des  Auslandes  voraus.  Die  Durchführung  des  Dawesplanes  hat  diese
Voraussetzung  verwirklicht.

Auf  Grund  der  Anregung  des  amerikanischen  Staatssekretärs  Hughes
trat  Anfang  1924,  berufen  durch  die  Reparationskommission,  ein  Ausschuß  von
namhaften  internationalen  Sachverständigen  in  Paris  zusammen,  um  für  die
Lösung  dieser  Frage  Vorschläge  zu  machen.  Ihr  Ergebnis  ist  der  sogenannte
Dawes--Plan,  der  in  der  Folge  von  allen  beteiligten  Ländern,  insbesondere  auch
von  Deutschland  selbst  als  geeignete  Grundlage  einer  internationalen  Abmachung
anerkannt  wurde.  Auf  ihm  beruht  das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924.

Die  ausländischen  Sachverständigen  waren  naturgemäß  mit  der  Lage  in
Deutschland  im  einzelnen  nicht  näher  vertraut.  Sie  haben  jedoch  in  dem  Bedürfnis,
  sich  eingehend  über  die  maßgebenden  Verhältnisse  zu  informieren,
den  Reichsbankpräsidenten  zu  den  meist  in  Paris  abgehaltenen  Beratungen
zugezogen.  Die  ursprünglich  mehr  oder  weniger  radikalen  Projekte,  die
zunächst  erörtert  worden  waren,  wie  Gründung  einer  neuen  Notenbank
  für  Deutschland  mit  ausländischer  Leitung,  ja  sogar  mit  ausländischem
Sitz,  wurden  wesentlich  umgearbeitet.  Das  Ergebnis  der  Arbeiten  war  der
Annexl!  des  Dawes-Gutachtens,  der  den  Reformplan  für  die  Reichsbank  enthält.
Zwar  ist  auch  in  dem  Dawes-Plan  selbst  noch  von  der  Schaffung  einer  neuen

Das  Bankgesetz
vom  30.  Angust  1924