Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

88  1850.

Art.  25.  -
Hat  der  Verbrecher  alles  gethan,  was  von  seiner  Seite  zur  Vollendung
des  beabsichtigten  Verbrechens  nothwendig  war,  es  konnte  aber  an  dem  Gegenstand,
  gegen  welchen  die  verbrecherische  Handlung  gerichtet  war,  überhaupt  oder
seiner  Beschaffenheit  nach,  das  beabsichtigte  Verbrechen  nicht  begangen  werden,
so  ist  der  Verbrecher  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu
bestrafen.

Art.  26.

Wer  von  einer  bereits  angefangenen  verbrecherischen  Unternehmung,  ohne
durch  dußere  Umstände  gehindert  worden  zu  sein  (Art.  23,  Nr.  1.),  freiwillig
wieder  absteht,  ist  straflos,  sofern  nicht  dasjenige,  was  er  schon  zur  Ausführung
des  Verbrechens  gethan  hat,  als  ein  besonderes  Verbrechen  strafbar  ist.

Hat  der  Thäter  dagegen  alles  gethan,  was  von  seiner  Seite  zur  Vollendung
  des  beabsichtigten  Verbrechens  nothwendig  war  (Art.  23.  Nr.  2),  und  hat
das  Verbrechen  dadurch  freiwillig  wieder  aufgegeben,  daß  er  selbst  das  Eintreten
des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  gehörigen  Erfolgs  abgewendet  hat,  so  soll
ihm  dies  nur  zur  Minderung  der  Strafe  des  Versuchs  gereichen,  und  er  nach
den  im  Art.  24.  für  den  Fall  des  Art.  23.  Nr.  4  aufgestellten  Regeln  bestraft
  werden.

t.  27.

Handlungen,  wodurch  die  Ausführung  eines  beabsichtigten  Verbrechens  erst
vorbereitet,  aber  noch  nicht  angefangen  wurde,  unterliegen  keiner  Strafez  ausgenommen.,
  wo  das  Gegentheil  gesetzlich  besonders  geordnet  ist,  oder  die  Vorbereitungöhandlung
  schon  an  sich  ein  Verbrechen  ist,  welchenfalls  sie  in  dieser
Eigenschaft  bestraft  wird.

Art.  28.

Jede  auf  ausdrücklicher  Verabredung  oder  stillschweigender  Uebereinkunft
beruhende  Verbindung  mehrerer  Personen  zur  Ausführung  eines  Verbrechens
soll  wie  ein  Versuch  nach  den  im  Art.  24.  für  den  Fall  des  Art.  23.  unter  3.
aufgestellten  Bestimmungen  bestraft  werden.

Wurde  jedoch  die  Ausführung,  ehe  es  zu  einem  Anfang  derselben  kam,
freiwillig  wieder  aufgegeben,  so  tritt  Straflosigkeit  ein.