Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  926  —

3.  der  nicht  berittenen  oder  nicht  rationsberechtigten  Regiments-,  Bataillonsund
  Abtheilungsärzte  und  deren  Stellvertreter,  der  Zahlmeister  und
deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter  auf  Märschen,  von  denen
dieselben  am  nämlichen  Tage  in  den  Standort  oder  das  Quartier  nicht
zurückkehren,

4.  der  nicht  rationsberechtigten  Offiziere  und  Zahlmeister  sowie  deren  dienstlich
nicht  berittenen  Stellvertreter,  welche  mit  dem  Empfange  der  Verpflegungs=
  und  Biwaksbedürfnisse  aus  den  Magazinen  und  mit  der
Beaufsichtigung  und  Führung  der  Wagenkolonnen  beauftragt  sind,  bei
den  mit  diesem  Dienste  verbundenen  Märschen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Verpflegungsgelder  von  einer  zwei  Kilometer  oder
darüber  vom  Quartier  entfernten  Empfangsstelle  abgeholt  werden  müssen,  und
die  Abholung  nicht  ohne  Benutzung  eines  Fuhrwerkes  angängig  ist.

Die  Gestellung  eines  Einspänners  kann  ferner  auf  Märschen  zur  Beförderung
  des  Gepäcks  der  Fourieroffiziere,  ausschließlich  derjenigen  der  Kavallerie
und  reitenden  Artilleri,  und,  wenn  der  einzuquartierende  Truppentheil  mehrere
Ortschaften  belegt,  die  Gestellung  eines  weiteren  solchen  Fuhrwerkes  zu  deren
Besichtigung  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  gleiche  Anspruch  tritt  auch
dann  ein,  wenn  der  einzuquartierende  Truppentheil  zwar  nur  einen  Ort  belegt,
dieser  aber  aus  einzelnen  Theilen  besteht,  welche  über  zwei  Kilometer  von  einander
entfernt  sind.  Die  Entnahme  des  zweiten  Fuhrwerkes  ist  jedoch  auf  Fälle  zu
beschränken,  in  denen  die  zurückzulegende  Gesammtentfernung  über  fünfundvierzig
Kilometer  hinausgeht;  anderenfalls  ist  das  erste  Fuhrwerk  bei  Ausführung  der  den
Fourieroffizieren  obliegenden  Geschäfte  weiter  zu  benutzen.

Werden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Zahlmeister  oder  deren  Stellvertreter
  während  der  Uebungen  oder  bei  Zusammenziehungen  innerhalb  des
Unterkunftsbezirkes  versetzt  oder  abkommandirt  und  haben  sie  zu  diesem  Behufe  für
ihre  Person  Wege  von  einem  Quartierorte  nach  einem  anderen  oder  zum  Biwak
zurückzulegen,  so  darf  in  Fällen,  in  welchen  Reisekosten  nicht  gewährt  werden,
bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  und  bei  einer  Abwesenheitsdauer
aus  dem  eigenen  Quartierorte  von  über  24  Stunden  zur  Fortschaffung  des  Gepäcks
  ein  Einspänner  in  Anspruch  genommen  werden,  soweit  die  Mitbenutzung
eines  anderweit  dienstlich  gestellten  Fuhrwerkes  nicht  möglich  ist.

Zur  Beförderung  unberittener  Militärärzte,  welche  sich  zum  Besuche  von
Kranken  nach  Ortschaften  außerhalb  ihres  Quartierorts  begeben  müssen,  ist  ein
Einspänner  zu  stellen.

Zur  Beförderung  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Militärbeamten,
  welche  auf  Märschen  oder  während  der  Uebungen  etc.  erkrankt  sind,
kann,  wenn  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  oder  Postbeförderung  nicht  angängig  ist,
bis  zum  nächsten  Standort,  und  zwar,  wenn  es  sich  um  die  Beförderung
mehrerer  erkrankter  Offiziere  etc.  handelt,  für  je  zwei  ein  Einspänner  in  Anspruch
genommen  werden.