— 442 —
7. für den luxemburgischen Grenzbezirk, jedoch ausschließlich der Ortschaften Ulflingen,
Wiltz, Petingen, Rodingen und Differdingen
die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr
als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von
nicht mehr als 3 kg;
8. für die gegen Frankreich gelegene elsaß-lothringische Grenzstrecke
die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr
als 2 kg sowie von Müllercierzeugnissen und von gewöhnlichem Backwerk in Mengen
von nicht mehr als 3 kg;
II. die obersten Landesfinanzbehörden zum Erlasse der für den zollfreien Grenzverkehr erforderlichen
näheren Anordnungen auch insoweit zu ermächtigen, als die zollfreie Einbringung von Fleisch,
Müllereierzeugnissen und Backwerk auf Grund von vertragsmäßigen Abmachungen erfolgt.
Berlin, den 26. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Auf Grund des § 15 der vom Bundesrat erlassenen Seefischerei-Zollordnung vom 11. Januar 1906
hat der Königlich Preußische Herr Finanzminister im Einvernehmen mit mir die nachstehend abge-
druckten Anordnungen über den Fang und die Einfuhr von Hummern, Austern, Fischen und sonstigen
Seetieren von der Insel Helgoland erlassen.
Berlin, den 24. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stengel.
1. Als zollamtliche Anmeldungsstelle im Sinne des § 3 der Seefischerei-Zollordnung gilt für
die Insel Helgoland, so lange dort eine besondere Zollstelle nicht errichtet ist, der auf das Zollinteresse
verpflichtete Füchmeister an der Königlichen Biologischen Anstalt daselbst.
2. Nicht in fremdländischen Küstengewässern gefangene Austern und Hummern, die von
helgoländischen Fischern nach der Insel Helgoland eingebracht werden, um von dort aus roh oder
gekocht oder auch sonstwie zubereitet oder verarbeitet in das deutsche Zollgebiet eingeführt zu werden.
sind behufs Erlangung der Zollfreiheit vor dem Verlassen der Insel dem Fischmeister unter Abgabe
einer schriftlichen Versicherung nach dem anliegenden Muster') vorzuführen. Die Erklärung ist von
dem Fischer, dessen Fangergebnissen die Tiere entstammen, auszustellen.
Die Richtigkeit der Erklärung wird von dem Fischmeister geprüft und bescheinigt.
Die Sendung ist mit der Versicherung der Grenzeingangsgollstelle oder der Zollstelle des
Bestimmungsorts der Sendung behufs Erlangung der Zollfreiheit vorzuführen.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, sofern nicht nach den 8§8§ 135 ff.
des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe erwirkt ist, gemäß § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 150 „X geahndet.
4. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf von Helgoländer Fischern
gefangene und auf der Insel mit der Bestimmung zum Eingong in das deutsche Zollgebiet zubereitete
und verarbeitete Fische und sonstige Seetiere im Sinne des §5 6 Nr. 2 des Zolltarifgesetzes.
Berlin, den 21. Februar 1906.
Der Königlich Preußische Finanzminister.
In Auftrage: Köhler.
?0 Nachseehend abgedruckt.