Zollbehand-
lung der
Proben;
Kosten der
Untersuchung.
Bescheinigung
der Hrüfungs-
ergebnisse.
— 454 —
erkennen lassen, ob Proben aus jedem einzelnen Gefäße für sich untersucht worden sind oder ob
und inwieweit die Untersuchung sich nur auf Durchschnitts-(Misch-) Proben erstreckt hat. Im
letzteren Falle bedarf es außerdem der amtlichen Bescheinigung des Zeugnisausstellers, daß in allen
Gefäßen, aus deren Inhalt die Durchschnitts-(Misch-) Proben gebildet wurden, Wein gleicher Art
enthalten war.
In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder
Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Ubersetzung von der zuständigen Kaiser-
lichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der
Regierung des Erzeugungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutscher
Sprache abgefaßten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtig-
keit der Ubersetzung nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift
mit dem Amtssiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsula-
rischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle zur
Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und
die durch einen Oberbeamten auszuführende Vergleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet.
Bei italienischen und bei österreichisch-ungarischen Weinen, deren Abfertigung als Verschnitt-
wein unter Vorlegung eines den vorbezeichneten Anforderungen entsprechenden Zeugnisses beantragt
wird, ist regelmäßig von der Nachuntersuchung auf den Weingeist= und Extraktgehalt abzusehen,
wenn nach Ausweis des Zeugnisses die Untersuchung unter Beobachtung der Vorschriften vorge-
nommen worden ist, die Hürrüber in Italien und in Osterreich-Ungarn im Einvernehmen mit der
Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeug-
nisses aus der Beschaffenheit des Weines nach Farbe, Geschmack, Dichte, Alter usw. oder aus
anderen außergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben. Sind diese Voraus-
setzungen erfüllt, so hat die Abstandnahme von der Untersuchung auch dann einzutreten, wenn das
Zeugnis auf der Untersuchung von Durchschnitts-(Misch-) Proben beruht. Liegen besondere
Gründe zum Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so ist die Untersuchung auf den Wein-
geist= und Extraktgehalt nach den Bestimmungen im § 7 vorzunehmen.
Im übrigen ist, soweit nicht durch besondere Anweisung der Abfertigungsstellen die Be-
stimmungen des vorhergehenden Absatzes als auf Weine anderer Staaten ebenfalls anwendbar
erklärt werden, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, welche auf der Untersuchung von Durch-
schnitts= (Misch-) Proben beruhen, davon abhängig, daß in jedem Falle eine probeweise Nach-
untersuchung, die sich auf jeden Kesselwagen und auf mindestens den zehnten Teil der Fässer zu
erstrecken hat, durch die Zoll= oder Steuerstelle vorgenommen wird und zu Bedenken keinen Anlaß gibt.
Ist der amtliche Verschluß an den vorgeführten Gefäßen verletzt, so kann von einer noch-
maligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der ÜUberzeugung der Zoll= oder
Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf Zufall beruht und
eine Veränderung des Inhalts des Gefäßes nicht stattgefunden hat.
§ 9.
Die zum Zwecke der zollamtlichen oder chemischen Untersuchung entnommenen und dabei
vernichteten oder zum Genuß unbrauchbar gewordenen Proben unterliegen nicht der Verzollung.
Alle Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem An-
tragsteller zu tragen.
» 10.
Uber das Ergebnis der Untersuchung hat die Zoll- oder Steuerstelle oder der amtliche
Chemiker ein schriftliches Zeugnis auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der Wein-
geist= und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugnis ist den zollamtlichen Abfertigungspapieren,
erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen, beizufügen. Ebenso ist mit
den vorgelegten ausländischen Zeugnissen, wenn und insoweit ihretwegen von einer Untersuchung
abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten über die Eigenschaft des Verschnittweins als
roter Naturwein von Trauben zu verfahren. Amtsseits ist die in letzterer Beziehung gewonnene
Uberzeugung und der Befund über die unmittelbare Einfuhr aus dem Erzeugungsland in den
Abfertigungspapieren schriftlich niederzulegen.