Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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8  11.

Verschnittweine,  welche  nicht  sofort  nach  der  Untersuchung  zum  Verschneiden  verwendet  Aufoder
  weiter  versendet  werden,  sind  getrennt  von  noch  nicht  untersuchten  Verschnittweinen  unter  amt-  bewahrung
licher  Aufsicht  oder  Zollverschluß  zu  halten.  bis  zum

Triit  aus  irgend  einem  Grunde  vor  der  Durchführung  des  Verschneidens  die  Verpflichtung  Verschneiden.
zur  Zollentrichtung  ein,  so  ist  der  Zoll  nicht  nach  dem  vertragsmäßigen  Satze  für  Verschnittweine,
sondern  nach  dem  für  andere  Weine  von  gleichem  Weingeistgehalte  zutreffenden  Satze  der  Nr.  180

es  Zolltarifs  zu  erheben.

B.  Derschnittmoste.

8  12.

Frische  Moste  von  Trauben  zu  rotem  Weine,  die  als  Verschnittmoste  angemeldet  werden,
sind  nach  der  nachstehend  abgedruckten  Anweisung  auf  ihren  Gehalt  an  Fruchtzucker  und  trockenem
Extrakte  zu  untersuchen.  Im  übrigen  finden  alle  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verschnittweine
  siungemäß  auf  die  Verschnittmoste  Anwendung.

C.  Ausführung  des  Derschnitts.

13.
Der  Verschnitt  besteht  in  der  Zumischung  der  untersuchten  Verschnittweine  oder  Verschnitt=  Zegrif.
moste  zu  Weißwein  oder  zu  Rotwein  in  bestimmtem  Mengenverhältnis  und  erfolgt  auf  Anmeldung
unter  amtlicher  Uberwachung.  Die  Zumischung  zu  Most  nt  nicht  als  ein  die  Anwendung  des  vertragsmäßigen
  Zollsatzes  von  15  —.  für  1  dz  begründender  Verschnitt  anzusehen.

814.
Der  Verschnitt  kann  bei  den  Prüfung  der  Verschnittweine  und  Verschnittmoste  befugten  Suständigkeit.

Zoll=  oder  Steuerstellen,  ferner  bei  allen  mit  Niederlagebesugyis  versehenen  Zoll=  oder  Steuerstellen
und  außerdem  in  Weinbau  treibenden  Bezirken  auch  bei  anderen,  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden
  dazu  ermächtigten  Zoll=  oder  Steuerstellen  auf  Antrag  vorgenommen  werden.  Die  amtliche
  Uberwachung  des  Verschnitts  kann  auf  Antrag  auch  außerhalb  der  zuständigen  Amtsstelle
stattfinden.  Hierfür  hat  der  Antragsteller  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Zollgebührenordnung  zu
entrichten.

15.
Die  Anmeldung  zum  Verschneiden  hat  außer  den  sonstigen  für  die  Zollabfertigung  er=  Anmeldung
forderlichen  Angaben  zu  enthalten:  um
a)  Menge  des  zu  verwendenden  Verschnittweins  oder  Verschnittmostes  in  Liter  und  Verschneiden.
b)  Art  (Weiß=  oder  Rotwein),  Abstammung  (inländisch  oder  ausländisch)  und  Menge
(Zahl  und  Art  der  Gefäße  sowie  Litermenge)  des  zu  verschneidenden  Weines.
Wird  roter  Wein  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  zum  Verschneiden  vorgeführt,
so  bedarf  es  außerdem  der  Angabe,  daß  kein  bereits  unter  amtlicher  Uberwachung  verschnittener
Wein  vorliegt.
8  16.
Die  auf  einmal  zur  Abfertigung  anzumeldende  Mindestmenge  des  Verschnittweins  oder  Minde  menge
Verschnittmostes  wird  auf  100  7  festgesetzt.  des  Derschnitt.
weins  oder
Derschnittmostes.

§  17.

Der  zu  verschneidende  weiße  oder  rote  Wein  muß  den  Anforderungen  entsprechen,  welche  Beschaffenheit
für  Wein  in  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1901,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  der  zu  verweinähnlichen
  Getränken,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  vorgesehen  sind.  Weinhaltige  oder  weinähn-  schnebenden
liche  Getränke,  welche  nach  §  3  Abs.  2  und  §  8  des  genannten  Gesetzes  im  Inlande  weder  feill.  usrnwine
gehalten  noch  verkauft  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  werden  dürfen,  sind  zum  Verschneiden  mit  Forschrift.
zollbegünstigtem  Verschnittwein  oder  Verschnittmoste  nicht  zuzulassen.  Die  Zoll=  oder  Steuerstelle
hat  sich  von  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  zum  Verschneiden  vorgeführten  Weine  zu

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