Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 458 — 
Anlage. 
Anmweisung 
für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den Weingeist- 
oder den Fruchtzucker= und den Extraktgehalt. 
Die Untersuchung der Verschnittweine und Verschnittmoste hat sich auf die Ermittelung des 
Gehalts an Weingeist oder Zucker und an Extrakt zu erstrecken. Bei fertigem Weine (reinem vergorenen 
Traubensafte) kann von der Bestimmung des Zuckergehalts abgesehen werden. 
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben. 
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen Er- 
leichterungen zulässig sind, aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer 
Sendung gehörigen Fässer zu entnehmen, und zwar mittels Stechhebers in einer Menge von je 
etwa 0,47. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig, es muß vielmehr jede einzelne 
Probe für sich untersucht werden. 
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln 
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter von 
Papier zu filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durchseihen durch ein reines trockenes Tuch 
voraus- An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung unmittelbar angeschlossen 
werden. 
2. Ausführung der Untersuchung. 
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in den „Tafeln zur zollamt= 
lichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten““) enthaltenen Vorschriften maßgebend. 
Die Untersuchung umfaßt 
a) die Spindelung der Probe, 
b) die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats, 
J) die Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung. 
Die bei der zollamtlichen Untersuchung zu benutzenden Geräte (Alkoholometer, Saccharimeter, 
Meßzylinder, Meßkolben, Büretten usw.) sind von der Normal-Eichungskommission zu beziehen. 
Die Titrierung (Ziffer 2c) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit bestimmt 
werden soll. 
a. Spindelung der Probe. 
Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird zunächst die Spindelung derselben nach 
Maßgabe des §. 1 der den Tafeln vorgedruckten Einleitung vorgenommen. 
Als Spindeln dienen Alkoholometer oder Sachharimeter, je nachdem die Probe eine geringere 
oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das der in der Anlage 2 zur Alkohol- 
ermittelungsordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung beigegebene Meßglas. 
b. Destillation der Probe und Spindelung des Destillats. 
Demnächst erfolgt die Destillation eines Teiles der Probe nach Maßgabe der Vorschriften in 
der Alkoholermittelungsordnung (§ 16 und Anlage 2 dazu). Dabei kommen jedoch der Zusatz von 
Salz, die starke Verdünnung und das Durchschütteln in der hierzu dienenden Bürette vor der Destillation 
*) Diese Tafeln werden besonders herausgegeben und sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.