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Anlage.
Anmweisung
für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den Weingeist-
oder den Fruchtzucker= und den Extraktgehalt.
Die Untersuchung der Verschnittweine und Verschnittmoste hat sich auf die Ermittelung des
Gehalts an Weingeist oder Zucker und an Extrakt zu erstrecken. Bei fertigem Weine (reinem vergorenen
Traubensafte) kann von der Bestimmung des Zuckergehalts abgesehen werden.
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen Er-
leichterungen zulässig sind, aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer
Sendung gehörigen Fässer zu entnehmen, und zwar mittels Stechhebers in einer Menge von je
etwa 0,47. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig, es muß vielmehr jede einzelne
Probe für sich untersucht werden.
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter von
Papier zu filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durchseihen durch ein reines trockenes Tuch
voraus- An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung unmittelbar angeschlossen
werden.
2. Ausführung der Untersuchung.
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in den „Tafeln zur zollamt=
lichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten““) enthaltenen Vorschriften maßgebend.
Die Untersuchung umfaßt
a) die Spindelung der Probe,
b) die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats,
J) die Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung.
Die bei der zollamtlichen Untersuchung zu benutzenden Geräte (Alkoholometer, Saccharimeter,
Meßzylinder, Meßkolben, Büretten usw.) sind von der Normal-Eichungskommission zu beziehen.
Die Titrierung (Ziffer 2c) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit bestimmt
werden soll.
a. Spindelung der Probe.
Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird zunächst die Spindelung derselben nach
Maßgabe des §. 1 der den Tafeln vorgedruckten Einleitung vorgenommen.
Als Spindeln dienen Alkoholometer oder Sachharimeter, je nachdem die Probe eine geringere
oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das der in der Anlage 2 zur Alkohol-
ermittelungsordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung beigegebene Meßglas.
b. Destillation der Probe und Spindelung des Destillats.
Demnächst erfolgt die Destillation eines Teiles der Probe nach Maßgabe der Vorschriften in
der Alkoholermittelungsordnung (§ 16 und Anlage 2 dazu). Dabei kommen jedoch der Zusatz von
Salz, die starke Verdünnung und das Durchschütteln in der hierzu dienenden Bürette vor der Destillation
*) Diese Tafeln werden besonders herausgegeben und sind hier nicht mit abgedruckt.