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Treten bei der Prüfung Bedenken gegen die Verschlußsicherheit des Fahrzeugs
nicht hervor, so hat das Hauptamt die Veränderung auf den vorgelegten Aus-
fertigungen der Zeichnung und Beschreibung zu vermerken und beide Schriftstücke
nebst einer Ausfertigung der neuen Prüfungsverhandlung dem Schiffer zur Aufbe,
wahrung nach Maßgabe der Vorschrift im § 15 auszuhändigen, die zweite Aus-
fertigung der Verhandlung aber demjenigen Hauptamte zu übersenden, welches das
Anerkenntnis der Verschlußfähigkeit ausgestellt hat (§ 14).
Erscheint es dagegen bedenklich, das Fahrzeug ferner zur Abfertigung unter
Raumverschluß zuzulassen, und werden die Anstände nicht binnen einer angemessenen Frist
beseitigt, so ist das Anerkenntnis nebst den zugehörigen Schriftstücken (§ 15) zurückzubehalten
und mit der aufgenommenen Verhandlung dem letztbezeichneten Amte zu übersenden.
Die Herstellung von Vorkehrungen, welche einen Jugang zur Ladung ohne
Verletzung des Verschlusses ermöglichen, ist untersagt.
817.
Vor jeder Verschlußanlegung hat eine Prüfung der Verschlußfähigkeit des
Schiffes, soweit der Ladungszustand dies gestattet, zu erfolgen.
Außerdem ist jedes Hauptamt berechtigt, das zum Raumverschlusse zugelassene
Schiff in leerem Zustand einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen, wenn es aus
Anlaß einer Joll= oder Steuerabfertigung an der Amtsstelle liegt.
Ist die Prüfung der Einrichtung eine vollständige, so ist sie in dem An-
erkenntnisse (§14) zu bescheinigen und demjenigen Hauptamte, welches das Anerkenntnis
ausgestellt hat, das Ergebnis mitzuteilen, wenn sich keine Bedenken gegen die Ver-
schlußsicherheit ergeben haben.
Ergibt die Prüfung Bedenken gegen die Verschlußsicherheit, so sind diese unter
Zuziehung des Schiffseigners oder Schiffers in einer aufzunehmenden Verhandlung
festzustellen. Lassen sich die gefundenen Mängel nicht sofort beseitigen oder sind die
Beteiligten hierzu nicht bereit, so ist das Anerkenntnis der Verschlußfähigkeit einzu-
ziehen und nebst Verhandlung demjenigen Hauptamte zu übersenden, welches es
ursprünglich ausgestellt hat.
Ist während der letzten fünf Jahre des Gebrauchs eine solche Prüfung nicht
vorgenommen worden) so darf eine Verwendung zu Raumverschlüssen vor erneuter
Prüfung nicht stattfinden.
8 18.
Die im § 1 unter b vorgesehene amtliche Bescheinigung über die persönliche
Zulassung des Schiffseigners zu der Vergünstigung der zoll- oder steueramtlichen
Abfertigung seines Fahrzeugs unter Raumverschluß ist von dem Hauptzoll- oder
Hauptsteueramte, welches für die Geschäftsniederlassung, in Ermangelung einer solchen
den Wohnort des Schiffseigners zuständig ist, auszustellen.
Die Julassung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Schiffseigner sich
in einer Verhandlung für jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des § 19
verstoßen wird — unabhängig von den gegen den eigentlich Schuldigen auf Grund
anderer Bestimmungen etwa zu verhängenden Strafen —, unter Verzicht auf den
Rechtsweg der im § 20 angedrohten Strafe unterwirft.
D. Bestimmun-
gen über die per-
sönliche Zulassung
der Schiffseigner
zu der Vergünsti-
gung der Abferti-
gung ihrer Fahr-
zeuge unter Raum-
verschluß.