Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Treten bei der Prüfung Bedenken gegen die Verschlußsicherheit des Fahrzeugs 
nicht hervor, so hat das Hauptamt die Veränderung auf den vorgelegten Aus- 
fertigungen der Zeichnung und Beschreibung zu vermerken und beide Schriftstücke 
nebst einer Ausfertigung der neuen Prüfungsverhandlung dem Schiffer zur Aufbe, 
wahrung nach Maßgabe der Vorschrift im § 15 auszuhändigen, die zweite Aus- 
fertigung der Verhandlung aber demjenigen Hauptamte zu übersenden, welches das 
Anerkenntnis der Verschlußfähigkeit ausgestellt hat (§ 14). 
Erscheint es dagegen bedenklich, das Fahrzeug ferner zur Abfertigung unter 
Raumverschluß zuzulassen, und werden die Anstände nicht binnen einer angemessenen Frist 
beseitigt, so ist das Anerkenntnis nebst den zugehörigen Schriftstücken (§ 15) zurückzubehalten 
und mit der aufgenommenen Verhandlung dem letztbezeichneten Amte zu übersenden. 
Die Herstellung von Vorkehrungen, welche einen Jugang zur Ladung ohne 
Verletzung des Verschlusses ermöglichen, ist untersagt. 
817. 
Vor jeder Verschlußanlegung hat eine Prüfung der Verschlußfähigkeit des 
Schiffes, soweit der Ladungszustand dies gestattet, zu erfolgen. 
Außerdem ist jedes Hauptamt berechtigt, das zum Raumverschlusse zugelassene 
Schiff in leerem Zustand einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen, wenn es aus 
Anlaß einer Joll= oder Steuerabfertigung an der Amtsstelle liegt. 
Ist die Prüfung der Einrichtung eine vollständige, so ist sie in dem An- 
erkenntnisse (§14) zu bescheinigen und demjenigen Hauptamte, welches das Anerkenntnis 
ausgestellt hat, das Ergebnis mitzuteilen, wenn sich keine Bedenken gegen die Ver- 
schlußsicherheit ergeben haben. 
Ergibt die Prüfung Bedenken gegen die Verschlußsicherheit, so sind diese unter 
Zuziehung des Schiffseigners oder Schiffers in einer aufzunehmenden Verhandlung 
festzustellen. Lassen sich die gefundenen Mängel nicht sofort beseitigen oder sind die 
Beteiligten hierzu nicht bereit, so ist das Anerkenntnis der Verschlußfähigkeit einzu- 
ziehen und nebst Verhandlung demjenigen Hauptamte zu übersenden, welches es 
ursprünglich ausgestellt hat. 
Ist während der letzten fünf Jahre des Gebrauchs eine solche Prüfung nicht 
vorgenommen worden) so darf eine Verwendung zu Raumverschlüssen vor erneuter 
Prüfung nicht stattfinden. 
8 18. 
Die im § 1 unter b vorgesehene amtliche Bescheinigung über die persönliche 
Zulassung des Schiffseigners zu der Vergünstigung der zoll- oder steueramtlichen 
Abfertigung seines Fahrzeugs unter Raumverschluß ist von dem Hauptzoll- oder 
Hauptsteueramte, welches für die Geschäftsniederlassung, in Ermangelung einer solchen 
den Wohnort des Schiffseigners zuständig ist, auszustellen. 
Die Julassung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Schiffseigner sich 
in einer Verhandlung für jeden Fall, in welchem gegen die Vorschriften des § 19 
verstoßen wird — unabhängig von den gegen den eigentlich Schuldigen auf Grund 
anderer Bestimmungen etwa zu verhängenden Strafen —, unter Verzicht auf den 
Rechtsweg der im § 20 angedrohten Strafe unterwirft. 
D. Bestimmun- 
gen über die per- 
sönliche Zulassung 
der Schiffseigner 
zu der Vergünsti- 
gung der Abferti- 
gung ihrer Fahr- 
zeuge unter Raum- 
verschluß.
	        
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