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Auf bereits erbaute Fahrzeuge und deren bisher zulässige Verschlußeinrichtungen
sowie im Falle von Reparaturen von solchen, sofern es sich nicht um den völligen
Umbau bestehender Verschlußeinrichtungen handelt, finden die neuen Bestimmungen
dagegen keine Anwendung. Diese Fahrzeuge sind vielmehr nach den bisher bestehen-
den Vorschriften zu behandeln.
Zu §8.
Zum Verschlusse der Luken sind entweder
a) am Lukenrahmen Osen anzubringen, welche über die Lukendeckel so weit
hervorstehen, daß durch jene und die auf den Lukendeckeln angebrachten
Osen eiserne Stangen oder Schienen durchgesteckt werden können,
oder
b) die Lukendeckel und Lukenrahmen sind mit Osen in der Art zu versehen, daß
je eine an dem Deckel befindliche Ose mit einer Ose am Lukenrahmen wechselt
und die Befestigung der Lukendeckel ebenfalls mit durch die Osen gesteckten
eisernen Stangen oder Schienen erfolgen kann,
oder
c) es können an den Lukendeckeln Überfälle angebracht werden, welche über
an den Lukenrahmen befindliche Osen gezogen und durch Durchstecken
eiserner Stangen oder Schienen geschlossen werden.
Zu § 10 bis 13.
Bei Fahrzeugen mit abhebbarem Deck ist darauf zu sehen, daß der Schan-
deckel so eingerichtet ist, daß die mit ihm verbundenen weiteren Verschlußteile un-
verrückbar festgehalten werden. Es ist deshalb zu beachten, daß die Verschlußein-
richtungen) soviel es angängig ist, mit dem festgebauten Schiffskörper in Verbindung
gesetzt werden. »
Zu diesem Zwecke ist auf dem Bordrand entweder ein Haken oder eine Ose
durch Vernietung anzubringen und darin eine eiserne Schiene, welche mit der ent-
sprechenden Vorrichtung versehen ist, mit dem unteren Teile einzuhängen. Der obere
Teil der Schiene wird mit einer daselbst angebrachten Offnung in einen am unteren
Teile des Schandeckels eingenieteten Haken eingesetzt. Auf dem offenliegenden Teile
des Schandeckels ist eine in einem Einschnitte bewegliche Schiene anzubringen. Diese
ist mit zwei Ausschnitten zu versehen, welche gerade groß genug sind, um zwei in
den Decksparren eingesetzte, bis unmittelbar über die Schienen herausgehende Haken
hindurchzulassen. Durch das Anziehen der Schiene greifen die Haken über den nicht
ausgeschnittenen Teil der ersteren und halten dadurch den Schandeckel unverrückbar
fest. Das über den Schandeckel hinausragende Ende der Schiene ist mit Uberfall
oder Ose zu versehen, welche in die Schiene des gegenüberliegenden Schandeckels ein-
greifen. Die Osen werden entweder durch Anlegung von Bleien einzeln verschlossen,
oder es wird der amtliche Verschluß an einer durch mehrere Osen geführten eisernen
Stange angebracht. Die Zeichnungen A und B geben näheren Aufschluß über die
Einrichtung der Verschlußanlage.
Andere Verschlußeinrichtungen sind zuzulassen, sobald sie den allgemeinen Be.
stimmungen der Verschlußordnung entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die