Abschnitt III. Telegraphen-Sachen. 279
dung von Post= oder Telegraphenfreimarken oder durch Einzahlung beim Telegraphenamte,
dagegen
b) wenn die Aufgabe bei einer Eisenbahntelegraphenstation erfolgt, in allen Fällen
durch baare Einzahlung bei der betreffenden Station
zu entrichten.
§. 3. Die unentgeltliche Kontirung wird jeder Königlichen Behörde, mit Einschluß
der einzeln stehenden, eine Behörde repräsentirenden Königlichen Beamten, auf
diesfälligen Antrag, von demjenigen Kaiserlichen Telegraphenamte zugestanden werden,
bei welchem, nach der örtlichen Lage, die Telegramme der betreffenden Behörde regelmäßig
zur Aufgabe gelangen. Ein solcher Antrag ist nur in dem Falle zu stellen,
daß un dem Kontirungsverfahren eine Erleichterung des Geschäftsverkehrs zu erwarten
ist.
Die absendende Behörde hat den Bestimmungsort und den Empfänger des Telegramms
in dem Kontobuche zu verzeichnen und sodann das Telegramm mit diesem
Buche dem Telegraphenamte zu übergeben, welches darin die Telegraphirungsgebühr
und die etwaigen baaren Auslagen vermerkt. Ebenso werden Auslagen, welche auf
einem an die Behörde 2c. eingehenden Telegramme haften, Seitens des Telegraphen-=amtes
in dem bezeichneten Buche kontirt.
Nach Ablauf jeden Monats werden die kontirten Gesammtbeträge von der Behörde
an das Telegraphenamt, gegen Qnittung in einer von der letzteren aufzustellenden
Rechnung, bezahlt.
§. 4. Die Verrechnung der von Königlichen Behörden und einzeln stehenden
Königlichen Beamten für Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten zu entrichtenden
Geldbeträge bei den Staatskassen und die Erstattung der von den bezeichneten Behörden
und Beamten verauslagten Geldbeträge für Telegramme der gedachten Art erfolgt
in derselben Weise, wie es hinsichtlich der Portobeträge für Postsendungen in
Staatsdienstsachen nach den bestehenden Vorschriften zu geschehen hat.
§. 5. Die Wiedereinziehung derjenigen für Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten
verauslagten Beträge, zu deren Erstattung ein Betheiligter verpflichtet ist,
hat nach den, hinsichtlich der Wiedereinziehung von Postportobeträgen für Postsendungen
in Staatsdienstsachen maßgebenden Bestimmungen zu erfolgen.
§. 6. Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten sind nur in den wichtigsten
und dringendsten Fällen, oder wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist, abzusenden und
in gedrängtester Kürze, mit Weglassung aller Kurialien und mit Vermeidung aller
für das Verständniß nicht unbedingt nothwendigen Titulaturen 2c. abzufassen.
5. 7. Den einzelnen Ministerien bleibt überlassen, die für ihr Ressort erforderlichen
näheren Bestimmungen über die Ausführung dieses Regulativs zu treffen.
Restkript des Ministers des Innern vom 31. Juli 1877 (M. Bl. S. 186):
Zur Ausführung des Ven Königlichen Regierungen unterm 25. d. M. übersandten
Regulatiovs des Königlichen Staatsministeriums vom 30. Juni d. J.
betreffend die geschäftliche Behandlung der Telegramme in Staatsdienst-Anlegenheiten,
bestimme ich Folgendes:
1. Zu den einzeln stehenden Königlichen Beamten, für welche die Kontirung der
Telegraphirungsgebühren mit einer Geschäftserleichterung nicht verbunden sein würde
(5F. 3 Satz 2 des Regulativs), gehören insbesondere auch die Landgendarmerie-Oberwachtmeister
und Gendarmen. Dieselben werden daher die Gebühren für ihre Telegramme
in Dienstangelegenheiten in jedem einzelnen Falle zu entrichten haben und
zwar bei den Reichs-Telegraphenämtern durch Verwendung von Postfreimarken, bei
den Eisenbahn-Telegraphenstationen durch baare Einzahlung 7.
2. Die Kosten der von Kommunalbehörden und mittelbaren Staatsbeamten in
Staatsdienstsachen, insbesondere auch in Polizeisachen, abzusendenden Telegramme
werden von den betreffenden Gemeinden bezw. Verbänden zu tragen sein.
1) Die Bestimmung, daß den Oberwachtmeistern und Gendarmen zur Bestreitung
der Telegraphirungsgebühren ein entsprechender baarer Geldbetrag als Vorschuß überwiesen
werden soll, ist durch Res. 31. Okt. 1884 (M. Bl. S. 252) aufgehoben worden.