Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Telegraphen-Sachen.  279

dung  von  Post=  oder  Telegraphenfreimarken  oder  durch  Einzahlung  beim  Telegraphenamte,
  dagegen

b)  wenn  die  Aufgabe  bei  einer  Eisenbahntelegraphenstation  erfolgt,  in  allen  Fällen

durch  baare  Einzahlung  bei  der  betreffenden  Station
zu  entrichten.

§.  3.  Die  unentgeltliche  Kontirung  wird  jeder  Königlichen  Behörde,  mit  Einschluß
  der  einzeln  stehenden,  eine  Behörde  repräsentirenden  Königlichen  Beamten,  auf
diesfälligen  Antrag,  von  demjenigen  Kaiserlichen  Telegraphenamte  zugestanden  werden,
bei  welchem,  nach  der  örtlichen  Lage,  die  Telegramme  der  betreffenden  Behörde  regelmäßig
  zur  Aufgabe  gelangen.  Ein  solcher  Antrag  ist  nur  in  dem  Falle  zu  stellen,
daß  un  dem  Kontirungsverfahren  eine  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  zu  erwarten
  ist.

Die  absendende  Behörde  hat  den  Bestimmungsort  und  den  Empfänger  des  Telegramms
  in  dem  Kontobuche  zu  verzeichnen  und  sodann  das  Telegramm  mit  diesem
Buche  dem  Telegraphenamte  zu  übergeben,  welches  darin  die  Telegraphirungsgebühr
und  die  etwaigen  baaren  Auslagen  vermerkt.  Ebenso  werden  Auslagen,  welche  auf
einem  an  die  Behörde  2c.  eingehenden  Telegramme  haften,  Seitens  des  Telegraphen-=amtes
  in  dem  bezeichneten  Buche  kontirt.

Nach  Ablauf  jeden  Monats  werden  die  kontirten  Gesammtbeträge  von  der  Behörde
an  das  Telegraphenamt,  gegen  Qnittung  in  einer  von  der  letzteren  aufzustellenden
Rechnung,  bezahlt.

§.  4.  Die  Verrechnung  der  von  Königlichen  Behörden  und  einzeln  stehenden
Königlichen  Beamten  für  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  zu  entrichtenden
Geldbeträge  bei  den  Staatskassen  und  die  Erstattung  der  von  den  bezeichneten  Behörden
  und  Beamten  verauslagten  Geldbeträge  für  Telegramme  der  gedachten  Art  erfolgt
  in  derselben  Weise,  wie  es  hinsichtlich  der  Portobeträge  für  Postsendungen  in
Staatsdienstsachen  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zu  geschehen  hat.

§.  5.  Die  Wiedereinziehung  derjenigen  für  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten
  verauslagten  Beträge,  zu  deren  Erstattung  ein  Betheiligter  verpflichtet  ist,
hat  nach  den,  hinsichtlich  der  Wiedereinziehung  von  Postportobeträgen  für  Postsendungen
in  Staatsdienstsachen  maßgebenden  Bestimmungen  zu  erfolgen.

§.  6.  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  sind  nur  in  den  wichtigsten
und  dringendsten  Fällen,  oder  wenn  es  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  abzusenden  und
in  gedrängtester  Kürze,  mit  Weglassung  aller  Kurialien  und  mit  Vermeidung  aller
für  das  Verständniß  nicht  unbedingt  nothwendigen  Titulaturen  2c.  abzufassen.

5.  7.  Den  einzelnen  Ministerien  bleibt  überlassen,  die  für  ihr  Ressort  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieses  Regulativs  zu  treffen.

 

Restkript  des  Ministers  des  Innern  vom  31.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  186):

Zur  Ausführung  des  Ven  Königlichen  Regierungen  unterm  25.  d.  M.  übersandten

  Regulatiovs  des  Königlichen  Staatsministeriums  vom  30.  Juni  d.  J.
betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  der  Telegramme  in  Staatsdienst-Anlegenheiten,


bestimme  ich  Folgendes:

1.  Zu  den  einzeln  stehenden  Königlichen  Beamten,  für  welche  die  Kontirung  der
Telegraphirungsgebühren  mit  einer  Geschäftserleichterung  nicht  verbunden  sein  würde
(5F.  3  Satz  2  des  Regulativs),  gehören  insbesondere  auch  die  Landgendarmerie-Oberwachtmeister
  und  Gendarmen.  Dieselben  werden  daher  die  Gebühren  für  ihre  Telegramme
  in  Dienstangelegenheiten  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  entrichten  haben  und
zwar  bei  den  Reichs-Telegraphenämtern  durch  Verwendung  von  Postfreimarken,  bei
den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  durch  baare  Einzahlung  7.

2.  Die  Kosten  der  von  Kommunalbehörden  und  mittelbaren  Staatsbeamten  in
Staatsdienstsachen,  insbesondere  auch  in  Polizeisachen,  abzusendenden  Telegramme
werden  von  den  betreffenden  Gemeinden  bezw.  Verbänden  zu  tragen  sein.

1)  Die  Bestimmung,  daß  den  Oberwachtmeistern  und  Gendarmen  zur  Bestreitung
der  Telegraphirungsgebühren  ein  entsprechender  baarer  Geldbetrag  als  Vorschuß  überwiesen
  werden  soll,  ist  durch  Res.  31.  Okt.  1884  (M.  Bl.  S.  252)  aufgehoben  worden.