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Canzley referiret werden wuͤrden, anzeige, und Ihnen anbeim
stelle, ob sie sothanen relationen mit beywohnen und
Ihre Meynung dabey mit eröfnen wolle; So hat es auch
die Meynung nicht, daß was bey Unserer Canzley in Justitz-Sachen
für Recht befunden und geschloßen, im Geheimten
Rath geändert werden solle, sondern wann dasjenige so bey
der Canzley reloluiret, im Geheimten Rath angezeiget, und
alda einiges in Rechten fundirtes Bedenken dabey vorfällt,
soll solches bey der Canzley wieder vorgetragen, und wann
dann Unser Vice-Canzler und Räthe mit der im Geheimten
Rarh vorkommenden Meynung sich auch conformiren, hat
es dabey sein Bewenden; wenn sich aber hierunter discrepP#n
zeigte, haben Unsere Geheimten Räthe bey der Canzley
sich einzufinden, damit man sich in pleno mit einander
ferner vernehme, und entweder sich vereinige, oder per majora
einen Schluß mache, oder es ist diese Sache Uns zur
decilion unterthänigsi vorzutragen; Ob auch etwa in solchen
Fällen die acta an eine auswärtige Jurisien= Facultat zu
verschicken, wird sich nach den befindenden Umständen ergeben.
10) Die Conliltorial-Sachen, so von sonderbarer Importanz
sollen gleichsalls, wie von denen bep der Canzley
vorfallenden Justiz= Sachen gemeldet, insonderheit die Bestellungen
der Pfarrer und Superintendenten, wann jemand
zum Examine zulassen, und nach dem Examine., der befundenen
und nicht befundenen qualificalion nach, zu bestellen
oder abzuweisen, im Geheimten Rath vorgebracht werden.
14) Wann in Hofs Gerichts Sachen etwas an Uns gebracht,
oder von Uns an Unsere Geheimte Räthe remiltiret
wird, soll selbiges im gesamten Geheimten Rath und was
darin zu thun überleget werden.
Sxinler's fänuntl. Werle. VII. Pr. 28