Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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der Waren abzugeben, die auf Erfordern von einem seiner mit dem Sachverhalte vertrauten Angestellten 
mitzuunterzeichnen ist. Er hat sich ferner für jeden Fall, in welchem die Unrichtigkeit dieser Ver— 
sicherung oder eine Zuwiderhandlung gegen die von der Zollbehörde getroffenen Anordnungen festgestellt 
wird, unter Verzicht auf den Rechtsweg einer Vertragsstrafe zu unterwerfen, die von der Verwaltungs- 
behörde festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen ist. Die Buchkontrolle ist, wenn es sich um 
Veredelung von Waren handelt, die auch im Inland erzeugt werden, soweit als möglich durch besondere 
Auflagen, wie räumliche oder zeitliche Trennung des Veredelungsbetriebs, Hinterlegung von Mustern 
der zur Veredelung bestimmten Waren oder dergleichen, zu verstärken. 
4. Folgen der unterbliebenen Ausfuhr. 
a. Allgemeine Vorschrift. 
8 14. 
Insoweit die Ausfuhr nicht rechtzeitig erfolgt, ist die zur Veredelung abgefertigte Ware zu 
verzollen. Hierbei ist der Tarifsatz maßgebend, welcher zur Zeit der Abfertigung zur Veredelung für 
die unveredelte Ware in Geltung stand. Eine Stundung des Zolles ist nicht zulässig. 
b. Gewichtsvermehrungen und Fehlmengen. 
8 15. 
Bei der Anmeldung der veredelten Ware zur Wiederausfuhr sind etwaige Gewichtsvermehrungen 
zu erläutern und etwaige Zutaten nach Menge und Beschaffenheit anzugeben; auf Erfordern sind auch 
die Fehlmengen zu erläutern. 
Fehlmengen, die auf Schwund oder ähnliche Ursachen zurückzuführen sind, oder die sich als 
tarifmäßig zollfreie Abfälle darstellen, sind zollfrei zu lassen. Andere Fehlmengen sind ohne Rücksicht 
darauf, ob ihnen durch inländische Zutaten oder andere Gründe veranlaßte Gewichtsvermehrungen 
gegenüberstehen, zollpflichtig, und zwar entweder nach dem Tarifsatze der zur Veredelung abgefertigten 
Ware oder, wenn sie in Abfällen bestehen, die als solche einem geringeren Zollsatz unterliegen, nach diesem. 
Von der Zollerhebung für Abfälle ist abzusehen, wenn diese unter amtlicher Aufsicht wieder 
ausgeführt, vernichtet oder in zollfreie Abfälle umgewandelt werden. 
Bei der Mengenveredelung (§ 16) können innerhalb der vom Bundesrate zu bestimmenden 
Grenzen Durchschnitkssätze festgesetzt werden, bis zu welchen Fehlmengen als zollfreie oder zu einem 
besonderen Tarifsatze zollpflichtige Abfälle zu behandeln sind. 
5. Buchung und Zollabrechnung. 
a. Buchung. 
§ 16. 
Zur Festhaltung des auf den zur Veredelung abgefertigten Waren ruhenden Zolles sind diese 
in einem Veredelungsbuch amtlich anzuschreiben. In diesem ist für jeden ständigen Veredelungs- 
verkehr ein besonderes Konto anzulegen, in welchem entweder die einzelnen zur Veredelung abgefertigten 
Waren (Warenposten) einander gegenübergestellt — Stückveredelung — oder nur die Warenmengen 
fortlaufend an= und abgeschrieben werden — Mengenveredelung —. Die Konten sind im ersteren 
Falle entsprechend dem Muster zum Niederlageregister für öffentliche Niederlagen und für Privat- 
transitlager einzurichten. In den Fällen der Mengenveredelung dient das Muster zum Niederlage- 
register für Teilungslager als Vorbild. 
b. Zollabrechnung. 
§ 17. 
Beim nichtständigen Veredelungsverkehre wird nach der Abfertigung der veredelten Ware oder 
der gesamten zur Veredelung abgefertigten Warenpost zur Wiederausfuhr, spätestens aber bei Ablauf 
der Ausfuhrfrist festgestellt, ob Zoll zu entrichten ist. 
Beim ständigen Veredelungsverkehre wird, wenn es sich um Stückveredelung handelt, mindestens 
einmal in jedem Monate festgestellt, ob alle Waren, deren Veredelungsfrist abgelaufen ist, ausgeführt 
sind; die Waren, bei denen dies nicht zutrifft, sind zu verzollen.
	        
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