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Handelt es sich um Mengenveredelung, so ist im ersten Monate jedes Vierteljahrs der zu
entrichtende Zoll festzustellen. Zu diesem Zwecke ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde zu
ermitteln, welche Warenmengen im vorletzten Vierteljahre zur Veredelung angeschrieben und im letzten
Vierteljahr in veredeltem Zustand ausgeführt worden sind. Die ausgeführten veredelten Waren
werden gegebenenfalls nach Maß#igabe der festgesetzten Durchschnittssätze für die zollfreien oder zu einem
besonderen Satze zollpflichtigen Fehlmengen in unveredelte Waren umgerechnet. Insoweit der Einfuhr
des vorletzten Vierteljahrs hiernach eine Ausfuhr gegenübersteht, wird angenommen, daß die zur
Veredelung abgefertigten Waren rechtzeitig ausgeführt sind. Ubersteigt die Ausfuhr die Einfuhr, so
ist die Mehrmenge bei der nächsten Abrechnung als Ausfuhr mitanzusetzen. Bei der ersten Abrechnung
eines Kontos im dritten Vierteljahre seines Bestehens ist auch die Ausfuhr des ersten Vierteljahrs
mitzuverrechnen. Die Abrechnungen können vom Hauptamt im Einzelfall unter der Bedingung hinaus-
geschoben werden, daß die zur Veredelung abgefertigten Waren, die nicht mehr beim Veredeler vor-
handen sind, sofort verzollt werden; eine Oinausschiebung der Abrechnung um mehr als drei Monate
bedarf der Genehmigung der Direktivbehörde.
Im Bedarfsfalle kann die Direktivbehörde auf Antrag für einen Mengenveredelungsverkehr
allgemein genehmigen, daß die Zollabrechnung nach den für die Privatlager ohne amtlichen Mitver-
schluß gegebenen Regeln erfolgt; dabei sind als Bestände die noch beim Veredeler befindlichen unver-
edelten oder veredelten Waren anzusehen. Im Falle des § 15 Abs. 4 sind veredelte Waren in unver-
edelte umzurechnen, etwaige nach einem besonderen Tarifsatze zollpflichtige Abfälle aber alsbald nach
der Abrechnung zu verzollen.
Werden bei einem Veredelungsverkehre regelmäßig erheblichere Warenmengen in das Inland
abgesetzt, so kann die Direktivbehörde anordnen, daß die Waren alsbald nach ihrer Abgabe zur
Verzollung anzumelden sind. Zur Sicherung der rechtzeitigen Anmeldung kann die Zollbehörde geeignete
Kontrollmaßnahmen treffen.
Erfolgt die Veredelung in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Über-
wachung, so können mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde an Stelle der Abrechnung für
die Zollerhebung die für Verschlußlager geltenden Regeln mit der Maßgabe zur Anwendung gebracht
werden, daß der Zoll nach der Beschaffenheit und Menge der zur Herstellung der veredelten Waren
verwendeten unveredelten Waren zu erheben ist.
6. Zollerlasse.
8 18.
Das Hauptamt ist ermächtigt, soweit die zur Veredelung angeschriebenen Waren nachweislich
untergegangen sind, von einer Zollerhebung gemäß 8 14 abzusehen. Die Direktivbehörde kann ge—
nehmigen, daß zur Veredelung eingegangene Waren, die sich als zur Veredelung ungeeignet erweisen
oder unbrauchbar geworden sind, unter amtlicher Aufsicht entweder wieder ausgeführt werden oder zer—
trümmert, zerschnitten oder in sonst geeigneter Weise zerkleinert und in diesem Zustande nach Maszgabe
ihrer Beschaffenheit nachträglich zum Eingang in den freien Verkehr abgefertigt werden.
7. Behandlung der bei der Wiederausfuhr der veredelten Ware zurückbleibenden Umschließungen.
8S 19.
Die nicht zum zollpflichtigen Gewichte gehörigen handelsüblichen Umschließungen bleiben zoll-
frei, auch wenn sie nicht wieder ausgeführt werden.
Die zum zollpflichtigen Gewichte der Ware gehörigen Umschließungen sind zu verzollen, soweit
sie nicht unter amtlicher Aufsicht ausgeführt, vernichtet oder in zollfreie Abfälle umgewandelt werden.
Bei der Verzollung ist der Tarifsatz der zur Veredelung abgefertigten Ware zu Grunde zu legen.
Besteht die Gefahr, daß infolge fortgesetzten zollfreien Einganges noch verwendbarer Um-
schließungen oder infolge ihrer Verzollung nach dem Tarifsatze der zur Veredelung abgefertigten Ware
ein inländisches Gewerbe geschädigt wird, so sind die beim Ausgange der veredelten Ware zurückblei-
benden Eingangsumschließungen nach ihrem eigenen Tarifsatze zu verzollen. Die Entscheidung hierüber
trifft die oberste Landesfinanzbehörde.