Vorschriften für
den Kleinhandel.
1. Einzelverkauf von
Zigaretten.
2. Aushang.
3. Einzelverkauf
durch Hersteller
und Großhändler.
1. Verwaltungs-
kostenvergütung.
2. Abzuliefernder Er-
trag der Steuer.
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Zu den §8§ 15 und 16 des Gesetzes.
l 42.
(1) Die im Einzelverkauf abgegebenen Zigaretten sind unmittelbar den mit Steuerzeichen
versehenen, zugehörigen Umschließungen zu entnehmen. In den Verkaufsstätten darf für den
Einzelverkauf von jeder Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Solange aus den geöffneten
Umschließungen verkauft wird, muß das daran angebrachte Steuerzeichen in allen Teilen erkennbar
erhalten bleiben. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, so ist diese unter Beseitigung
oder Unkenntlichmachung der Steuerzeichen zur Wiederverwendung als Zigarettenpackung un-
brauchbar zu machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen.
(2) Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen gemäß § 12 Abs. 3 angebracht ist,
ist der Einzelverkauf nicht gestattet.
8 43.
(1) Der Aushang gemäß der Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Gesetzes ist bis auf weiteres
in allen Verkaufsstätten für Zigaretten zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den
Einzelverkauf von Zigaretten verzichten und darüber eine schriftliche Erklärung dem Steueramt
abgeben. Der Aushang muß in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt
Lena und wird von der Steuerbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschristen zu
enthalten:
1. daß auf jeder Packung Zigaretten der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der
Steuerklasse angegeben sein müssen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes),
2. daß jede Packung ein unverletztes Steuerzeichen tragen muß (§ 3 Abs. 1 und § 16
des Gesetzes),
3. daß die Zigaretten einzeln nur aus den zugehörigen, mit dem Verkaufspreise be-
zeichneten und mit Steuerzeichen beklebten Umschließungen verkauft werden dürfen
(§ 16 Abs. 1 des Gesetzes),
4. daß geöffnete, ganz oder teilweise geleerte Packungen mit Zigaretten nicht nachge füllt
werden dürfen und nach völliger Entleerung zur Wiederverwendung als Zigaretten.
packung nach Entfernung des Steuerzeichens unbrauchbar zu machen und aus der
Verkaufsstätte zu entfernen sind (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Die Fassung erfolgt durch die Direktivbehörden.
& 44.
(1) Den Herstellern von Zigaretten und denjenigen Personen, die Großhandel mit
Zigaretten betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes der Einzelverkauf nicht gestattet.
(2) Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Fabrikations= und Großhandels-
betriebe räumlich derart getrennten Kleinverkaufsbetrieb für Zigaretten unterhalten, daß eine
heimliche Einbringung unversteuerter Zigaretten in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann
der Einzelverkauf von Zigaretten von der Direktivbehörde widerruflich gestattet werden.
Zu 8 31 des Gesetzes.
E 45.
Für die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer werden jedem Bundesstaate vor-
läufig vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Sollein-
nahme vergütet.
8 46.
Der in die Reichskasse fließende Ertrag der Zigarettensteuer besteht aus der gesamten auf—
gekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsbestimmungen beruhenden
Steuererstattungen;
2. der nach der Vorschrift des § 45 zu berechnenden Erhebungs= und Verwaltungskosten.