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. Bergütung d
3u 68 33 des Gesetzes Gr#n bes —
§ 47. stenergesetzes vom
16. Juli 1879 ge.
Die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Ab= zahiten Abgaben.
gaben erfolgt nach Maßgabe des Regulativs von 1888 mit den in der Anlage à enthaltenen
Anderungen. Anlage 4.
.
Zu 8 34 des Gesetzes.
48.
(1) Die Anmeldung der Vorräte ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörden in lberzange-
doppelter Ausfertigung bei der Steuerstelle abzugeben, die sie soforf dem Oberkontrolleur zur vorschriften.
Prüfung zustellt. Die Prüfung erfolgt probeweise. Eine Ausfertigung wird sodann bei der
Steuerstelle aufbewahrt, die andere wird dem Anmelder zurückgegeben und ist von diesem den
Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(2) Von einem Fabrikanten oder Großhändler innerhalb der Fristen an einen Klein-
händler usw. abgegebene Mengen sind von letzterem unter Angabe des Tages des Bezugs und
des Namens des Lieferers in der Anmeldung zuzuschreiben.
(3) Nach Ablauf der Fristen sind die innerhalb dieser verkauften Mengen der angemeldeten.
und der gemäß Abs. 2 bezogenen Vorräte an der Anmeldung abzuschreiben und die zu versteuernden
Vorräte festzustellen. Die so abgeschlossene Anmeldung ist sodann der Steuerstelle wieder einzu-
reichen, die sie mit einem Vermerk über die von dem Anmelder bezogenen Steuerzeichen dem
Oberkontrolleur zustellt, der eine Prüfung darüber vornimmt oder veranlaßt, ob alle Vorräte in
vorgeschriebener Weise mit Steuerzeichen versehen worden sind.
(4) Zu den Fabrikvorräten zählen nur die bereits verkaufsfertig verpackten Zigarettentabake,
Zigaretten und Zigarettenhüllen. Eine nachträgliche Umpackung der angemeldeten Fabrikvorräte
ist nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Steuerstelle zulässig. Die im Besitze von Händlern
unverpackt vorhandenen Vorräte dürfen innerhalb der Ubergangsfrist noch unverpackt im kleinen
abgegeben werden.
. 49.
Die Ermächtigung, die Frist von zwei Monaten für Zigarettenblättchen bei Kleinhändlern
im Bedarfsfalle entsprechend zu verlängern, wird für eine Verlängerung der Frist bis zu
5 Monaten im ganzen dem Reichskanzler übertragen. Gesuche um erstmalige Verlängerung der
Frist sind spätestens bis zum 1. August d. J. und Gesuche um weitere Verlängerung spätestens
6 Wochen vor Ablauf der verlängerten Frist der zuständigen Steuerstelle vorzulegen.
l 50.
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung und Statistik.
Einfuhr von Zigaretten, Zigarettentabak, Zigarettenhüllen sowie über den Verkauf von Steuer-
zeichen nach Muster 10 und 11 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Auf- Austerlon —
stellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese —— Il.
nebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem
erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster 10 und 11 abzuändern, sofern sich in der
Folge ein Bedürfnis dafür ergibt.
(3) Die Straffälle in bezug auf die Zigarettensteuer sind in der durch den Bundesrats-
beschluß vom 26. Juni 1880 (Zentralblatt S. 494) vorgeschriebenen Nachweisung der Straffälle
unter Ziffer 12 nachzuweisen.
8 51.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zigarettengewerbes (einschließlich der Herstellung
Zigarettentabat und Zigarettenhüllen) behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte
erstrecken: