Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, 
oder sofern nur Uberbleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, 
verkäste Herde und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1n). In derartigen Fällen sind 
nur die veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§5 35 
Nr. 12 und § 37 unter III Nr. 3).“ 
» Im Anhange Nr. 3 (Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose 
usw.) ist 
in der Spalte „Behandlung des Fleisches“ unter II 18b#% und unter 
II 28b96, Hu das Zitat „8 40 Nr. 1.5“ zu ändern in „S 40 Nr. 1 
der letzte Abschnitt unter II 26b9 durch folgende Vorschrift zu ersetzen: 
  
Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches 
  
&die tuberkulösen Veränderungen finden Von den nicht veränderten Teilen sind 
sich nicht bloß in den Eingeweiden und Fleischviertel, in denen sich eine tuberku- 
im Euter vor lös veränderte Lymphdrüse befindet, be- 
dingt tauglich (§ 37 unter IlI). Die 
übrigen nicht veränderten Theile sind: 
¾ bei geringer Ausdehnung der Krankheit genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35 
Nr. 4), 
“ bei großer Ausdehnung der Krankheithwar genußtauglich, aber im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt 
(5 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1). 
  
I). Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches. 
Im § 4ist vor den Worten „S 27 unter A II“ einzufügen: 
„§ 6 Abs. 4 und im“. 
Im § 6 Abs. 1 ist hinzuzufügen: 
„die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, 
(vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a) dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittel- 
felldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.“ 
Im § Gist folgender neuer Abs. 4 hinzuzufügen: 
„Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen 
Lunge, Herz und Nieren fehlen." 
Im § 7ist folgender Abs. 3 hinzuzufügen: 
„Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder an- 
geschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt 
gelegt sein." 
Im § 18 Abs. 1 ist 
I1 Ce dahin zu fassen: 
„bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im Mittelfell und 
(für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an 
einer der vorbe zeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen 
Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu 
denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;"“
	        
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