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unter II B hinter gfolgender Absatz hinzuzufügen:
„h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind."
Im § 19 Abs. 1 unter Id sind die Worte: „und unerheblicher Beschmutzung" durch
folgende Vorschrift zu ersetzen:
„, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch den
Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht ge-
stattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden
und die Organe freizugeben.“
Im § 19 Abs. 1 unter IIB ist hinter dem Worte „insbesondere“ einzuschalten:
„wenn der Bestimmung des §5 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymph-
drüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner,“
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland
ecingehenden Fleisches) ist
im § 6 Abs. 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden" hinzuzufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“
sm § 8 an die Stelle des letzten Satzes von es folgt“ bis „Bugdrüsen“ zu
etzen:
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen,
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Untersuchnug
der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zu-
sammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymph-
drüsen frei von Tuberkulose befunden werden.“
im § 11 Abs. 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu sagen:
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen“.
im § 14 an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift zu setzen:
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen
Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften
in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen.“
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landesregierungen
ist jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der Verkündung zu gestatten,
daß von der Anwendung der Anderungen zu D §5 6 Abs. 1, § 7, § 18 Abs. 1 IIB, § 19 Abs. 1 IB
abgesehen wird.
Berlin, den 16. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.