Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 660 — 
bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zur 
Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben. 
2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver— 
hältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den 
Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder 
Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im Militär-, Zivil- oder Gendarmeriedienste 
Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen: 
des 822 Nr. 1, 824 Nr. 1,2, 8 57 von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen; 
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwaltschaften; 
des § 24 Nr. 3, §5 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, betreffs es 
Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen; 
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse erforderlichen 
Angaben enthalten. 
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben: 
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs, 
die Höhe und Art des Diensteinkommens, 
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört, 
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (§8 16, 53, 69), 
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist. 
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär als Beamter 
angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach § 24 Nr. 3 anwendbar 
ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienst- 
verpflichteten zur Behörde befindet. 
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde Abschrift der 
Pensionsnachweisung beizufügen. 
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Zivildienst als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft 
eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist 
oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zu der 
Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die 
dem Pensionär im Zivildienst vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung 
durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents bezw. oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes, so ist noch eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen, wenn zwischen der dem Pensionär 
vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt 
*rläTr# wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde 
obwalten. 
4. Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im Inland 
entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis der Reichs- 
angehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht persönlich 
erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das 
zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande 
wohnhafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
5. Die Zahlung der nach § 26 Abs. 3 dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden Pensionsbeträge 
erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 34. 
6. Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär- bezw. Marine= oder 
Schutztruppenfonds an Beamte der Zivilverwaltung sind von der die Zivilpension feststellenden Behörde 
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.