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bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zur
Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben.
2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver—
hältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den
Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder
Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im Militär-, Zivil- oder Gendarmeriedienste
Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen:
des 822 Nr. 1, 824 Nr. 1,2, 8 57 von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
des § 24 Nr. 3, §5 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, betreffs es
Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden.
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse erforderlichen
Angaben enthalten.
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben:
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,
die Höhe und Art des Diensteinkommens,
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört,
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (§8 16, 53, 69),
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist.
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär als Beamter
angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach § 24 Nr. 3 anwendbar
ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienst-
verpflichteten zur Behörde befindet.
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde Abschrift der
Pensionsnachweisung beizufügen.
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Zivildienst als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft
eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist
oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zu der
Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die
dem Pensionär im Zivildienst vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung
durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents bezw. oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes, so ist noch eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen, wenn zwischen der dem Pensionär
vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt
*rläTr# wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde
obwalten.
4. Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im Inland
entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis der Reichs-
angehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht persönlich
erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das
zuständige Konsulat erfolgen.
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande
wohnhafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit.
5. Die Zahlung der nach § 26 Abs. 3 dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden Pensionsbeträge
erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes Rechnungsjahrs.
Zu § 34.
6. Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär- bezw. Marine= oder
Schutztruppenfonds an Beamte der Zivilverwaltung sind von der die Zivilpension feststellenden Behörde
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde