Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Titel  III.
Organisation  der  Gesellschaft.
g.  15.
Die  Gesellschaft  wird  vertreten  und  ihre  Rechte  werden  ausgeuͤbt:

A.  durch  die  Generalversammlung,
B.  durch  das  Direktorium.

A.  Von  der  Generalversammlung.

g.  16.

Die  Generalversammlung  vertrict  die  Gesammtheit  aller  Aktionaire  und
beschließt  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  mit  verbindlicher  Kraft  für
alle  Aktionaire,  auch  wenn  dieselben  in  der  Generalversammlung  nicht  anwesend,
oder  nicht  vertreten,  oder  nicht  siimmberechtigt  sind.

K.  17.
Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  außer  dem  Falle  des  K.  41.
erforderlich:
1)  zur  Wahl  der  Direktoren  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  28.),
2)  zur  Wahl  der  Rechnungsrevisoren,
3)  zur  Ertheilung  der  Decharge  an  das  Direktorium,
4)  zur  Abänderung  des  Statuts,  insbesondere  zur  Ausdehnung  des  Zweckes
der  Gesellschaft,
5)  zur  Abänderung  der  von  einer  früheren  Generalversammlung  gefaßten
Beschlüsse,
6)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals,
7)  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  mögen  diese  in  der  Aufnahme  baarer  Beträge

  bestehen  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,  deren
Deckung  nicht  aus  der  Einnahme  des  laufenden  Geschäftsjahres  erfolge,

8)  zur  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  die  im  F.  4.  bestimmte
  Zeit  hinaus,

9)  zur  Erledigung  derjenigen  Anträge,  die  von  dem  Direktorium  oder  einzelnen
  Aktionairen  (cf.  §.  23.)  zur  Beschlußnahme  der  Gemeraloersammung