Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Brauereibeleg- 
heft. 
Haupibrauerei- 
rolle. 
mse 
Vermessung der 
Gefäße. 
— 716 — 
h) die für den Betrieb mit Nachmaischen vorgeschriebene Anzeige (§ 25 Absl. 2 
des Gesetzes), 
i) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen, 
k) de sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere über besondere Verhältnisse der 
rauerei. 
(2) Später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr 
gültige Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. 
8 30. 
(1) Die an den Brauereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften 
der im § 29 unter a bis e, g bis k aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brauereibeleghefte zu 
vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Belege in dieser Reihenfolge stets die ersten 
Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Gefäße, und hierauf 
die übrigen Belege in der im § 29 bezeichneten Reihenfolge. 
(2) Das Brauereibelegheft ist mit Umschlag zu versehen und nach näherer Bestimmung des 
Oberkontrolleurs an einem den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglichen hellen Orte in einem be- 
sonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus dem 
Brauereibeleghefte zu entfernen. 
(3) In dem Behältnisse sind, soweit der Oberkontrolleur nichts anderes bestimmt, auch alle 
von dem Brauer für steuerliche Zwecke zu führende Bücher aufzubewahren. 
31. 
(1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brauereirolle an 
das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brauereirolle für den 
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrauereirolle. 
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der 
Brauereirolle vermerkten Anderungen nach Muster 6 aufzustellen und einzureichen. 
(3) Die angezeigten Anderungen sind in der Hauptbrauereirolle zu vermerken. 
§ 32. 
(1) Die Gefäße, in denen die Menge des gezogenen Bieres ermittelt werden soll, sind auf 
nassem Wege zu vermessen. 
(2) Das Hauptamt kann auch für andere Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen. 
# (3) Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege zu vermessen. Das Hauptamt kann von 
dieser Vermessung absehen, wenn sie entbehrlich erscheint und gegen die Richtigkeit des in der 
Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. 
(4) Die nasse Vermessung der zur Ermittelung des Bierzugs dienenden Gefäße kann mit Ge- 
nehmigung der Direktivbehörde unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten 
verknüpft sein würde und die steuerliche Uberwachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend ge- 
sichert ist. 
g 33. 
1) Die Vermessungen auf nassem Wege sind durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung eines 
anderen Beamten, die Vermessungen auf trockenem Wege durch den Oberkontrolleur oder einen 
anderen Beamten zu bewirken. Der Brauereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre 
Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (§ 34) anzuerkennen. 
(2) Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
(3) Bei der nassen Vermessung haben die Beamten darauf zu achten, daß das Gefäß völlig 
dicht und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt. 
(4) Sind die Unterlagen des Gesäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die zum leichteren 
Ablassen des Bieres auf der einen Seite emporgeschraubt werden können, so hat der Brauerei- 
besitzer Einrichtungen zu treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung 
hatte, genau festgehalten wird und ohne Zeitverlust wiederhergestellt werden kann. 
(6) Die Vermessung hat entweder in der Weise zu erfolgen, daß das Gefäß mit vorher ab- 
gemessenem Wasser bis zum Uberlaufen gefüllt oder daß nach vorheriger vollständiger Füllung 
das abfließende Wasser gemessen wird.
	        
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