Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 783 — 
Muster 19. 
(Ausf. Best. 8 75.) 
Bundesstaat: 
Verwaltungsbezirk (für Preußen): Hauptamtsbezirk: 
2. 
# 
Einsendungsfrist 1. August. 
Bestand der Brauereien, Braustoffverbrauch, 
Biererzeugung und Ertrag der Bierabgaben 
im Rechnungsjahr 19 
Anleitung. 
. Als nicht gewerbliche Bierbrauereien gelten nur diejenigen steuerpflichtigen Bierbrauereien, die aus- 
schließlich für den Bedarf des eigenen Haushalts des Besitzers ohne besondere Brauanlage Bier 
bereiten. Alle übrigen steuerpflichtigen Bierbrauereien werden zu den gewerblichen gerechnet. 
Geht eine Bierbrauerei im Laufe des Jahres aus einer der Klassen Spalte 6 bis 8, 10 und 11 in 
eine andere über, so ist sie bei der Klasse einzurechnen, der sie während des größeren Teiles des 
Jahres angehört oder in der sie den größeren Teil der Jahressteuer entrichtet hat. Unter „Be- 
merkungen“ ist das Tatsächliche erläuternd anzuführen. 
Die Angaben in den Spalten 18 bis 32 sind den Steuerbüchern, den Brausteuergegenbüchern, den 
Einmaischungsbüchern und den Zuckerverwendungsbüchern zu entnehmen. Für die in § 69 der 
Brausteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichneten kleinen Abfindungsbrauereien ist die verwendete 
Malzmenge aus der gezahlten Abfindungssumme zu berechnen. Die von diesen Brauereien ver- 
wendete Zuckermenge und die gezogene Biermenge ist, soweit nötig nach Befragung der Brauer, zu 
schätzen. 
u Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien, die hinsichtlich der Steuerstaffelung gemäß § 6 Abf. 2 
des Brausteuergesetzes als ein Brauereibetrieb angesehen werden, sind in dieser Nachweisung als ver- 
schiedene Betriebe zu zählen. 
Die von der Direktivbehörde zu fertigende Zusammenstellung hat nach Hauptamtsbezirken zu erfolgen. 
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