Abfertigung.
D:.
—
Ausgangs.
(Eingange.)
bescheinigung.
— 798 —
(2) Die Ende April noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmeldebuch für das
folgende Jahr zu übertragen.
(3) Die erste Ausfertigung der Ausfuhranmeldung gibt die Hebestelle, insofern die Ab-
fertigung der Biersendung nicht von ihr selbst vorzunehmen ist, nach Abgabe des Buchungsvermerkes
auf Seite 1 dem Anmelder zurück.
§ 8
Der Anmelder hat das zur Ausfuhr bestimmte Bier mit der ihm zurückgegebenen einen
Ausfertigung der Ausfuhranmeldung, welche die Sendung begleiten muß, dem zur weiteren Ab-
fertigung gewählten Amte vorzuführen. .
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· Zu diesen Abfertigungen sind sämtliche Hauptämter und die von den obersten Landes-
finanzbehörden zur Vornahme von Bierabfertigungen ermächtigten Amtsstellen befugt.
8 10.
(1) Die Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literinhalts der Fässer
und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon zu überzeugen, daß die Um-
hicbuneen unverdorbenes Bier von der angemeldeten Sorte enthalten und nach Vorschrift (8 21)
efüllt sind.
(2) Ist auf den Fässern die nach § 21 erforderliche eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung
nicht erkennbar oder bestehen sonst gegen die Richtigkeit des angemeldeten Faßinhalts Bedenken,
oder sind Gebinde etwa infolge von Leckage nicht spundvoll und läßt sich die fehlende Menge
nicht mit einiger Sicherheit schätzen, so hat eine amtliche Vermessung des Fasses mittels des Längen-
und Höhenmessers und des geeichten Maßstabs und eine Berechnung des Inhalts nach den Vor-
schriften der Conradi'schen Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und Brauereigeräte einzutreten.
(3) Bei der Abfertigung von Bier in Flaschen zur Ausfuhr ist die Größe der Flaschen,
ges- scdbl die Gesamtmenge und Beschaffenheit des Bieres durch probeweise Prüfung
estzustellen.
(4) Die Prüfung des Raumgehalts der Flaschen kann unterbleiben, wenn die Brauerei,
aus der die Flaschen stammen, bei dem Abfertigungsamte Proben der von ihr benutzten Flaschen
unter Angabe ihres vom Abfertigungsamte nachzuprüfenden Raumgehalts hinterlegt und sich ver-
pflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben für die Bierausfuhr nicht
zu benutzen. In diesem Falle kann die Abfertigung auf die Feststellung, daß die auszuführenden
Flaschen den hinterlegten Proben entsprechen, beschränkt und der angegebene Inhalt als richtig
angenommen werden, wenn er mit dem der entsprechenden Probeflaschen übereinstimmt.
11.
(1!) Die abgefertigten Biersendungen u soweit das Abfertigungsamt nicht selbst ihren
Ausgang überwachen läßt, unter amtlichen Verschluß zu setzen und dem vom Versender gewählten
Ausgangsamt — insoweit eine Ausfuhr nach den nicht zur Brausteuergemeinschaft gehörigen
deusschen Staaten und Gebietsteilen in Frage kommt, dem gewählten Eingangsamt — unter Ge-
währung einer angemessenen Gestellungsfrist zu überweisen.
(2) Das Ergebnis der Abfertigung, die Anlegung der Verschlüsse, die Gestellungsfrist usw.
sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen. »
(3)WennnebenderAusfuhranmeldungüberdaszuversendendeBiereinÜbergangs-
schein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
(4) Uber die Abfertigungen der zur Ausfuhr bestimmten Biersendungen führt das Ab-
fertigungsamt ein Bier-Abfertigungsbuch nach Muster D.
§ 12.
Der Versender hat das abgefertigte Bier mit der hinsichtlich der erfolgten Abfertigung
bescheinigten Ausfuhranmeldung und unter Erhaltung der angelegten Verschlüsse innerhalb der von
dem Abfertigungsamte gewährten Gestellungsfrist dem gewählten Ausgangs= oder Eingangsamte
vorzuführen. u
13.
(1) Das Ausgangsamt kann sich, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Um-
ständen, z. B. im Falle einer während der Versendung stattgehabten Leckage, eine weitere Prüfung