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Übertrag
gezahlt werden. Der Rest 17 794117 — 3200 —= 14594,17 Mark ist nach dem
Verhältnisse des Steuersatzes von 10 Mark zum nächst niederen, also nach dem
Verhältnisse von 10 zu 9, oder um ½/10 zu mindern. Statt 14 594,17 Mark
werden also der weiteren Rechnung nur 13 134,75 Mark zugrunde gelegt.
Zum Steuersatze von 9 Mark sind 9000 Mark Brausteuer gezahlt; es
kann also auch die dem Steuersatze von 9 Mark entprechende Vergütung nur bis
zu diesem Betrage geleistet werden
Der Rest 13 134,75 — 9000 = 4 134,75 Mark ist im Verhältnisse des
Steuersatzes von 9 Mark zum nächst niederen, also im Verhältnisse von 9 zu 8
oder um ½ auf 3 675,33 Mar herabzusetzen.
Da zum Satze von 8 Mark mehr als 3 675,33 Mark Brausteuer gezahlt
sind, beträgt die dem Satze von 8 Mark entsprechende Vergütung abgerundet
3.200,00 Mark.
9 000,00 „
3 675,30 „
Die endgültige Gesamtvergütung für alles aus der Brauerei Kantorowit
stammende und ausgeführte Bier beträgt also
Hierdon entfallen nach dem Verhältnisse der Bierausfuhr oder der vor-
läufigen Vergütungen auf:
a) den Brauereibesitzer J. Kantorowitz in Posen, Hauptamtsbezirk Posen
15 875,30 4892,50
·10676,0
b) den Schiffsmakler J. Berkowitz in Thorn, Direktivbezirk Danzig
15 875,30 5 462,70
15,875,30 Mark.
7274,80 Mark,
10 676,50 8 122,05 „
Z) den Bierverleger H. Preuß in Eydtkuhnen, Direktivbezirk Königsberg
15 875,30 321,35 4275
10 676,50 %
Der Minderbetrag von 10 Pfennig beruht auf den vorgeschriebenen
Abrundungen.
Posen, den 18. Mai 1908.
Königliches Haupt-Steueramt.
N. N. N. N. N. JN.
Obersteuerinspektor. Rendant. Hauptamtskontrolleur.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.