Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

*  1898

S.  409)  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  vom  1.
November  d.  Is.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzelgepflicht
im  Sinne  des  §  9  des  erwähnten  Gesehzes  eingeführt  worden  ist,  wird  zur  weiteren
Ausführung  dieser  Anordnung  auf  Grund  der  §§  19  bis  28  desselben  Gesetzes
in  Verbindung  mit  §  560b  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Geseben
  vom  6.  August  1896  (R.-G.-Bl.  S.  685)  bis  auf  Weiteres  Folgendes
bestimmt:

81.

Bricht  auf  einem  Gehöfte  die  Geflügelcholera  aus,  oder  kommen  auf  einem
Gehöfte  Todesfälle  unter  dem  Geflügel  vor,  welche  den  Verdacht  der  Geflügelcholera
  rechtfertigen,  so  hat  der  Besiter  oder  sein  Vertreter  sofort  der  Ortspolizeibehörde
  hiervon  Anzeige  zu  machen  und  schon  vor  amtlicher  Feststellung  der  Seuche
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sein  Geflügel  von  dem  Betreten  öffentlicher  Wege
und  Wasserläufe,  sowie  von  der  Berührung  mit  anderem  Geflügel  ferngehalten,
und  daß  verendetes  oder  getödtetes  Geflügel  durch  Verbreunen  oder  nach  Bestreuung
  mit  Aeßkalk  durch  Vergraben  in  mindesteus?“  Meter  tiefen  Gruben  unschädlich
  beseitigt  wird.

§  2.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  auf  die  Anzeige  hin  von  den  Cadavern  ein  oder
zwei  Exemplare  dem  Bezirks-Thierarzte  zur  Feststellung  der  Todesursache  in  einem
dichten  Behältnisse  unverzüglich  einzusenden.

In  besonderen  Fällen  ist  die  Ortspolizeibehörde  berechtigt,  den  Bezirks-Thierarzt
  zur  örtlichen  Feststellung  der  Senche  zuzuziehen.

5  3.

Sobald  der  Bezirks-Thierarzt  auf  dem  im  §  2  angegebenen  Wege  den  Ausbruch
  der  Geflügelcholera  festgestellt  hat,  ist  letzterer  durch  den  Fürstlichen  Landrath
  in  dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte  und  von  der
Ortspolizeibehörde  sofort  innerhalb  des  Ortes  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Seuche  hat  die  Ortspolizeibehörde  Folgendes
  anzuordnen: