Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(3) Die zur Beurkundung der Sterbefälle von Deutschen ermächtigten diplomatischen Ver- 
treter und Konsuln des Reichs sind zur Mitteilung der von ihnen beurkundeten Sterbefälle von 
Deutschen verpflichtet. Die Mitteilung ist alsbald nach der Beurkundung dem Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt) oder der sonstigen Amtsstelle, die von diesem bestimmt wird, zur weiteren 
Veranlassung zu übersenden. 
83. 
(1) Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenntnis für tot erklärter Todeserklärungen. 
Personen vertreten die Urteile die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte haben alsbald nach 
Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils 
dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen. Der Ablauf der im § 976 der Zivilprozeß- 
ordnung bestimmten Frist ist nicht abzuwarten. 
(2) In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von anderen 
Behörden Mitteilungen zu machen sind (§58 4, 5, 7 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 6, 30, 31), sind 
diese letzteren, soweit die Bestimmung im § 1 Abs. 2 zur Anwendung kommt, an die Oberbehörde 
zu richten. 
84. 
(1) Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte die von ihnen Verfügungen von 
eröffneten Verfügungen von Todes wegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift alsbald nach Todes wegen. 
der Eröffnung zu übersenden. Hat das Gericht oder der Notar die Verfügung nach der Eröffnung - 
an das Nachlaßgericht abgeliefert, so liegt die Ubersendung dem Nachlaßgericht ob; sie hat alsbald 
nach Eingang der eröffneten Verfügung bei dem Nachlaßgerichte zu erfolgen. 
(2) Im Falle der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags 
ist nur Abschrift desjenigen Teiles zu übersenden, welcher verkündet worden ist. 
(3) Die Gerichte und die Notare haben bei der Ubersendung diejenigen für die Erbschafts- 
steuererhebung erheblichen Umstände mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit der Eröffnung 
bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht: 
1. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermächtnisnehmer sowie der 
Testamentsvollstrecker, insbesondere das Ableben dieser Personen, Anderungen des 
Namens, Berufs oder Wohnorts, 
die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen, 
3. Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach dem Werte 
des Nachlasses berechnet, so genügt die Angabe des Wertes, welcher der Gebühren- 
berechnung zu Grunde gelegt wird. 
(1) Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann die Mit- 
teilung durch Ubersendung eines Auszugs aus der Eröffnungsverhandlung erfolgen. Enthält 
die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit eines eigenhändigen 
Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet sind, 
für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Nachzettel von Bedeutung sind, so ist sie insoweit 
auszugsweise mitzuteilen. Einer Mitteilung von Angaben, die dem Gericht oder dem Notar 
erst nach Abgang des Ubersendungsschreibens bekannt geworden sind, bedarf es nicht. 
(5) Die Ulbbersendungsschreiben an die Erbschaftssteuerämter haben zu enthalten: 
die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen, 
den Namen und Stand des Erblassers, 
seinen Wohnort und Sterbetag, 
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers eingetragen 
ist, sowe die Nummer des Sterberegisters, 
den Tag der Eröffnung. 
. 
. §5- 
Wenn ein Erwerb von Todes wegen der Genehmigung einer Behörde bedarf, und die Genehmigung der 
Genehmigung zur Annahme von der Vollziehung einer Anordnung abhängig gemacht wird, so zustündigen Lehörden 
hat diese Behörde nach Erteilung der Genehmigung dem zuständigen Erbschaftssteueramte von von-Tobes wngen. 
der getroffenen Anordnung Mitteilung zu machen. 
119“
	        
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