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(3) Die zur Beurkundung der Sterbefälle von Deutschen ermächtigten diplomatischen Ver-
treter und Konsuln des Reichs sind zur Mitteilung der von ihnen beurkundeten Sterbefälle von
Deutschen verpflichtet. Die Mitteilung ist alsbald nach der Beurkundung dem Reichskanzler
(Auswärtiges Amt) oder der sonstigen Amtsstelle, die von diesem bestimmt wird, zur weiteren
Veranlassung zu übersenden.
83.
(1) Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenntnis für tot erklärter Todeserklärungen.
Personen vertreten die Urteile die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte haben alsbald nach
Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils
dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen. Der Ablauf der im § 976 der Zivilprozeß-
ordnung bestimmten Frist ist nicht abzuwarten.
(2) In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von anderen
Behörden Mitteilungen zu machen sind (§58 4, 5, 7 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 6, 30, 31), sind
diese letzteren, soweit die Bestimmung im § 1 Abs. 2 zur Anwendung kommt, an die Oberbehörde
zu richten.
84.
(1) Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte die von ihnen Verfügungen von
eröffneten Verfügungen von Todes wegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift alsbald nach Todes wegen.
der Eröffnung zu übersenden. Hat das Gericht oder der Notar die Verfügung nach der Eröffnung -
an das Nachlaßgericht abgeliefert, so liegt die Ubersendung dem Nachlaßgericht ob; sie hat alsbald
nach Eingang der eröffneten Verfügung bei dem Nachlaßgerichte zu erfolgen.
(2) Im Falle der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags
ist nur Abschrift desjenigen Teiles zu übersenden, welcher verkündet worden ist.
(3) Die Gerichte und die Notare haben bei der Ubersendung diejenigen für die Erbschafts-
steuererhebung erheblichen Umstände mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit der Eröffnung
bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht:
1. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermächtnisnehmer sowie der
Testamentsvollstrecker, insbesondere das Ableben dieser Personen, Anderungen des
Namens, Berufs oder Wohnorts,
die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen,
3. Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach dem Werte
des Nachlasses berechnet, so genügt die Angabe des Wertes, welcher der Gebühren-
berechnung zu Grunde gelegt wird.
(1) Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann die Mit-
teilung durch Ubersendung eines Auszugs aus der Eröffnungsverhandlung erfolgen. Enthält
die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit eines eigenhändigen
Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet sind,
für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Nachzettel von Bedeutung sind, so ist sie insoweit
auszugsweise mitzuteilen. Einer Mitteilung von Angaben, die dem Gericht oder dem Notar
erst nach Abgang des Ubersendungsschreibens bekannt geworden sind, bedarf es nicht.
(5) Die Ulbbersendungsschreiben an die Erbschaftssteuerämter haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen,
den Namen und Stand des Erblassers,
seinen Wohnort und Sterbetag,
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers eingetragen
ist, sowe die Nummer des Sterberegisters,
den Tag der Eröffnung.
.
. §5-
Wenn ein Erwerb von Todes wegen der Genehmigung einer Behörde bedarf, und die Genehmigung der
Genehmigung zur Annahme von der Vollziehung einer Anordnung abhängig gemacht wird, so zustündigen Lehörden
hat diese Behörde nach Erteilung der Genehmigung dem zuständigen Erbschaftssteueramte von von-Tobes wngen.
der getroffenen Anordnung Mitteilung zu machen.
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