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10. Serbien.
Die Zollämter in Belgrad, Wranja, Weliko-Gradischte, Pirot, Poscharewatz, Radujewatz,
Semendria und Schabatz.
11. Spanien,
Die Zollstellen in Irün, Port-Bou, Badajoz, Valencia de Alcäntara, Puentes de Oüoro
und Tuy. '
Berlin, den 2. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicres.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. J. beschlossen:
I. die erlphisten des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1890 durch folgende Bestimmungen
zu ersetzen:
1. Zuviel erhobene Zollbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig betragen
und der Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der vom Tage der Zollentrichtung an zu
rechnenden Verjährungsfrist schriftlich oder mündlich angemeldet wird. Beträge von
drei Mark oder darüber, deren Uberhebung vor Eintritt der Verjährung festgestellt
worden ist, sind auch ohne Antrag zurückzuzahlen. Hinsichtlich der bei der Register-
prüfung sich ergebenden Uberhebungen gilt als Tag der Feststellung der Tag, an dem
die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt wird. Hebt der zum Empfange Be-
rechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag innerhalb eines der Verjährungsfrist
entsprechenden Zeitraums, vom Tage der Anweisung an gerechnet, nicht ab, so ist der
Betrag als heimgefallen zu behandeln.
Zu wenig erhobene Zollbeträge sind nachzuerheben, wenn sie mehr als 10 Pfennig
betragen und die Nachforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Bei der Entscheidung über die Rückzahlung oder Nacherhebung ist jeder Beleg
insofern als ein für sich abgeschlossenes Ganzes zu behandeln, als innerhalb desselben
für jeden Warenempfänger die zu viel und die zu wenig erhobenen Beträge zusammen-
gerechnet und die so gefundenen Summen gegeneinander abgeglichen werden. Die sich
alsdann ergebenden Schlußsummen sind für die Entscheidung maßgebend.
2. Die Bestimmungen unter 1 finden auf die Behandlung von Rückzahlungen und Nach-
erhebungen bei den gemeinschaftlichen Reichssteuern (ausschließlich der Erbschaftssteuer),
bei den Stempelabgaben, der statistischen Gebühr und den bei der Verwaltung der
Zölle und Steuern zu erhebenden Gebühren entsprechende Anwendung. Soweit bei
einzelnen Abgaben eine Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs nicht vorgesehen ist,
erfolgt die Zurückzahlung überhobener Beträge von drei Mark oder darüber von Amts
wegen, wenn die Uberhebung binnen Jahresfrist von der Erhebung an gerechnet fest-
gestellt wird; der angewiesene Betrag ist innerhalb eines Jahres vom Tage der An-
weisung an abzuheben.
Eine Nachforderung von Gebühren darf nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der
Fälligkeit an gerechnet, erfolgen.
II. Im Abs. 1 des § 56 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen und im Abs. 1 des § 11 der
Zollstundungsordnung ist jedesmal hinter dem zweiten Satze als dritter Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der bei der Registerprüfung sich ergebenden Uberhebungen gilt als Tag
der Feststellung der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt
wird“.
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