Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 945 — 
10. Serbien. 
Die Zollämter in Belgrad, Wranja, Weliko-Gradischte, Pirot, Poscharewatz, Radujewatz, 
Semendria und Schabatz. 
11. Spanien, 
Die Zollstellen in Irün, Port-Bou, Badajoz, Valencia de Alcäntara, Puentes de Oüoro 
und Tuy. ' 
Berlin, den 2. Juli 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
  
5. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. J. beschlossen: 
I. die erlphisten des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1890 durch folgende Bestimmungen 
zu ersetzen: 
1. Zuviel erhobene Zollbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig betragen 
und der Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der vom Tage der Zollentrichtung an zu 
rechnenden Verjährungsfrist schriftlich oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 
drei Mark oder darüber, deren Uberhebung vor Eintritt der Verjährung festgestellt 
worden ist, sind auch ohne Antrag zurückzuzahlen. Hinsichtlich der bei der Register- 
prüfung sich ergebenden Uberhebungen gilt als Tag der Feststellung der Tag, an dem 
die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt wird. Hebt der zum Empfange Be- 
rechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag innerhalb eines der Verjährungsfrist 
entsprechenden Zeitraums, vom Tage der Anweisung an gerechnet, nicht ab, so ist der 
Betrag als heimgefallen zu behandeln. 
Zu wenig erhobene Zollbeträge sind nachzuerheben, wenn sie mehr als 10 Pfennig 
betragen und die Nachforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. 
Bei der Entscheidung über die Rückzahlung oder Nacherhebung ist jeder Beleg 
insofern als ein für sich abgeschlossenes Ganzes zu behandeln, als innerhalb desselben 
für jeden Warenempfänger die zu viel und die zu wenig erhobenen Beträge zusammen- 
gerechnet und die so gefundenen Summen gegeneinander abgeglichen werden. Die sich 
alsdann ergebenden Schlußsummen sind für die Entscheidung maßgebend. 
2. Die Bestimmungen unter 1 finden auf die Behandlung von Rückzahlungen und Nach- 
erhebungen bei den gemeinschaftlichen Reichssteuern (ausschließlich der Erbschaftssteuer), 
bei den Stempelabgaben, der statistischen Gebühr und den bei der Verwaltung der 
Zölle und Steuern zu erhebenden Gebühren entsprechende Anwendung. Soweit bei 
einzelnen Abgaben eine Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs nicht vorgesehen ist, 
erfolgt die Zurückzahlung überhobener Beträge von drei Mark oder darüber von Amts 
wegen, wenn die Uberhebung binnen Jahresfrist von der Erhebung an gerechnet fest- 
gestellt wird; der angewiesene Betrag ist innerhalb eines Jahres vom Tage der An- 
weisung an abzuheben. 
Eine Nachforderung von Gebühren darf nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der 
Fälligkeit an gerechnet, erfolgen. 
II. Im Abs. 1 des § 56 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen und im Abs. 1 des § 11 der 
Zollstundungsordnung ist jedesmal hinter dem zweiten Satze als dritter Satz einzufügen: 
„Hinsichtlich der bei der Registerprüfung sich ergebenden Uberhebungen gilt als Tag 
der Feststellung der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt 
wird“. 
185
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.