Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
— — — — 
8SI. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskope stattzufinden, welches 
eine 30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar 
und deutlich erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren 
Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. 
« Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: 
eine kleine krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine 
Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit 
Essigsäure und Kalilauge. 
* 2. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines Balben eubereiteten 
Schtbernes einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme 
aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen 
Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 
14 Minuten zu verwenden. « 
3. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu ent— 
nehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die 
Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren 
Schweinen odeor halben eubereiteten Scluveinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, 
sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu ver— 
wenden. Die einzelnen Schweine ocker Ralben #berezketen Sterez#e oder Fleischstücke, von denen die 
Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 
8.4. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei 
ganzen Schweinen oder halben eubereiteten Schaveinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwergfellpfeilern (Nierenzapfen), « 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
e) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen 
sind, sind je eine weitere Probe aus den unter à und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus 
den Bauchmuskeln zu entnehmen.
	        
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