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Hleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fromde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im
Sinne der Ausführungsbestimmumgen § 5 MNr. 3 als mit fromden Furbstosfen oder Farbstoff-
eitbhereitungen benandelt eu betrachten. m
Die Untersuchunqg von PVohelfleisch auf Koclisalæ (vql. auch Anlage c 16 Abs. 2) hat nacli
Ader eisung æu erfolgen:
——————— 5 4 chlorfreiem Seesund und 2 bis ô ceom Wasser in einer Forædlanm-
schale æu einem gleichmässigen Brei aerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser ĩn einen Mass-
Torhen von 110 coem Inhalt gespiũt, der d#ber der 700 cem Marsce noch einen Meigraum von mindestens
1% (um hat. Darauf wird æu der Mischung Wasser hineugefiigt, bis die 100 com- Marke erreicht ist.
Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tiichtig durchgeschiittelt ist, 10 Minuten lang in
rochendes Wasser. Hlierbei gerinnt das Eiiteiss, und die Fliissiqkeit wird fast farblos. Nunmelir wird
der Kolbeninhalt diurch Einstellen in Kaltes Wasser schnell abgekiiit, nochmals durchgeschiittelt und
filtriert. Von dem Elaren, fast farblosen Piltrat werden je 26 com, wenn nötig, mit Natronlauge umter
Anitendunq von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüissiqkeit wird nach
Zusats von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesũttigten Lõösung von Kaliumchromat durch Titrieren
met 1/10 Wormat-Sakbermaekatlössem der Kochsalæagehalt ermittelt.
Schlußbericht.
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten
Tierarzte schriftlich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt.
Untersuchung von zubereiteten Fetten.
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund
zu untersuchen. , » .
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der
im folgenden unter 1 angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter a bis d der Aus—
führungsbestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Unter-
suchung des Fettes abzusehen.
· Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen
und für sich zu untersuchen. ·-
I. Allgemeine Gesichtspunkte.
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe,
Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
» Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält.
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-anz#gen, fauligen, sauer-fauligen,
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind
hierzu vorher zu schmelzen.
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel—
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack
erkannt werden können. ·
31 ei vansziger Geruch oder Geschmack Festgestellt, so ist die Bestmmang des Sckhtoerepracks
gemũss ILII unter n dieses Abschnitts auseufilhren.
vom 15 2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes
vom 6. Jun 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Eeichs-
guses 159 §.394) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der
ntersuchung geschieht gemäss III unter d, y deeses 458chmzfs. J
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