— 94 —
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refrakto—
meter unter Veriendung des gervöhmlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refrakto—
metrischen Prüfung geschieht gemäss III unter a dieses Abschnitts.
4. Sorbeit nicht auf Grund der Untersuchungen nach I bis 8 eine Beanstandung erfolgt, ist
in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter 5 der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen:
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
65) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt;
0) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält.
Die Untersuchungen unter a uuck 5 sind nach den nachste#en unter III aufgestellten Bestimmungen
auszuführen. In den Füllen des § 12 Abs. 4 der Ausfiihrungsbestimmumgen D Nat sich Jedoch de
Ausdehnung der Untersuchunqg eunächst nur auf dagjenige Bestimmumgsverfahren it beschrdngen,
telches e der Beanstandtung geftährz natf; sotteif s#ch Rzcrnad ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer
beiteren Untersuchumgꝗ uiber die Stichprobenuntersuchumg hindus nicht.
Liegt ei bestzmagnter Verdacht vor, dass Feite, 2belche #nfer einer für Pflangenfette üiblichen
Pezeichmnung oder als Batter, Bictferschmalz 2#c#. derd#l. eingerkhrt 2cerden, 2nte##das Gesefz, befreffend die
8shbhtmet- und Floischbeschau, vom 5. Juui 1900 fallen, so sink diese Fotte einer Untersecchtng
Hemss 172 211 unferzichen.
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nach#te##end unter II gegebenen Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorste#end angeführten Prüfungen richtet
sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung
ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, tbobes Je nach Lage des
Falles tuntichst auf oinen Wechsel bei der Auswanhl der toffe, auf die gepriift 2berden sok, auch bes den
aus einer Sendung entnommenen Stichproben æu achten ist.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
50 Peit werden in einem Erlenmeyjerkolben von 260 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge-
schmolzen 2c#d metf 30 cem Wasser von etma 50° und 0,2 com Sakesqre vom Spezifischen Geiczcht 1)724
eine halbe Miniute lang krũftiq durchgeschiittelt. Alsdann wird dor Kolben so lange dt dem Wasserbad
ertodbrmi, bis Sich die todsserige Hlũissiglceit abgeschieden hat. Die Hliissiglceit wird durch Filtration von
dem Feite gefrennt. 25 cem des Fllfrats c6erden nach Zi#er 77 1 des Ersten 4658schnäffs 2ocnzer behanckelt.
Fott, in rcelchem Borsäure Nach deesen Forschriffen# nachgetbiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führumgsbestimmumgen D § 6 Wr. 3 als mef Borsũure oder deren Saleen behamdelt æu betrachten.
2. Nachweis von Formaldehyd und solcehen Stoffen, die bei ihrer Verwendung
Formaldehud abgeben.
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser u#nd 10 cem
295 Prozenkiger PiosMorsätre versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man
unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das J#Destillat ist nach
Ziffer IIA des Erston Abschnitts weiter zu behandeln.
ach Durch den positiven Ausfall der Quecicsilberchloridrealction ist der Nachrveis des Formaldehijds
erbracht.
Feit, in welchem Formaldehid nach diesen Vorschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmumgen D Nr. 8 als mit Formaldoliid oder solchen Sioffen, die bei ihrer Perivendungꝗ
Formaldehid abgeben, bohandelt æeu betrachten.
3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und Karbonaten. J
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Küihlronr
versehenen Kolben von etwa 550 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang.
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.