Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Die Zeit, in der ein Eleve krank oder beurlaubt war, wird zusammen bis zu 4 Wochen 
auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nicht durch die Ableistung der Militärpflicht unter- 
brochen werden. 
84. 
Am Schlusse der praktischen Ausbildungszeit hat der Eleve unter Aufsicht eine schrift- Beendigung der 
liche Arbeit aus dem Gebiete des Post= oder Telegraphendienstes anzufertigen, zu der die Oberrschen us- 
Postdirektion die Aufgabe erteilt. Für die Arbeit wird eine Frist von 6 aufeinander folgenden 
Stunden gewährt. Die Arbeit ist vom Vorsteher des Verkehrsamts mit einer gutachtlichen 
schriftlichen Außerung über den Erfolg der Gesamtausbildung des Eleven an die Ober-Post- 
direktion einzureichen. · 
Die Ober-Postdirektion entscheidet darüber, ob die praktische Ausbildungszeit als ab— 
geschlossen anzusehen oder zu verlängern ist, oder ob der Eleve auszuscheiden hat. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nur einmal und bis zur Dauer von 6 Monaten 
verlängert werden. Genügt der Eleve den Anforderungen auch dann noch nicht, so wird er von 
der Laufbahn ausgeschlossen. 
Nach Abschluß der praktischen Ausbildungszeit wird dem Eleven von der Ober-Post- 
direktion schriftlich eröffnet, daß er die Ausbildungszeit mit Erfolg beendet habe. 
« Während der Studienzeit (vgl. § 5) und nach ihrer Beendigung bis zur Ablegung der 
ersten Prüfung darf der Eleve — neben seinen wissenschaftlichen Studien — bei geeigneten 
Reichs-Post= und Telegraphenanstalten seine Ausbildung im technischen Dienste weiter betreiben. 
Die Genehmigung hierzu hat er bei der Ober-Postdirektion nachzusuchen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. 
85. 
Zur Erwerbung der in den beiden Prüfungen nachzuweisenden Kenntnisse in den Staats- Studium. 
wissenschaften, der Rechtswissenschaft, der Physik, Chemie und Elektrotechnik hat der Eleve 3 Jahre 
an einer Universität zu studieren. Der Besuch einer technischen Hochschule wird bis zur Dauer 
von 2 Jahren auf die Studienzeit angerechnet. Von dem dreijährigen Zeitraume dürfen 3 Halb- 
jahre auf einer außerdeutschen Universität oder technischen Hochschule zugebracht werden. 
- Ob und wieweit ausnahmsweise eine vor der praktischen Ausbildungszeit auf einer 
Universität oder technischen Hochschule zugebrachte Studienzeit angerechnet werden kann, entscheidet 
in jedem einzelnen Falle das Reichs-Postamt bei der Zulassung. 
Während der Studienzeit hat der Eleve außer an den Vorlesungen über die vor- 
bezeichneten Wissenschaften mindestens an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Ubung in 
der Volks= und Staatswirtschaftslehre oder im deutschen bürgerlichen Recht und an einer 
praktischen Ubung in der Physik, Chemie oder Elektrotechnik teilzunehmen. 
Der Eleve hat seinen Studienort der Ober-Postdirektion anzuzeigen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. « 
§6. 
* Ein Eleve, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt oder sich sonst Führung um. 
ungeeignet für den Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zeigt, wird durch diil 
Ober-Postdirektion von der weiteren Vorbereitung ausgeschlossen. 
87T. 
· Für die Abnahme der ersten Prüfung wird bei den Ober-Postdirektionen in Berlin, Erite Prüfung 
Königsberg (Pr.) und Straßburg (Els.) je ein Prüfungsrat gebildet. Zu Mitgliedern des otgda 
Prüfungsrats ernennt das Reichs-Postamt Posträte und akademische Lehrer. Vorsitzender des s) Püfungera 
Prüfungsrats ist der Ober-Postdirektor. Ist er verhindert, so führt sein Vertreter den Vorsitz. 
Das Reichs-Postamt kann auch einem seiner Mitglieder den Vorsitz übertragen. 
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern — 2 Posträten und 2 akg- 
demischen Lehrern — abgenommen. 
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