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3. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. April 1908 beschlossen:
„1. Die Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März 1880 erhält
hinter § 19 nachstehenden Zusatz: ·
„§ 19.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der
Tabaksteuer auch dann abzusehen, wenn der Tabak unter amtlicher Aufsicht zur
Herstellung von Tabaklauge verarbeitet wird und die gewonnene Lauge sowie die
verbliebenen Rückstände (entlaugte Blätter usw.) entweder über die Zollgrenze
ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel
unbrauchbar gemacht werden.“
2. Als Unbrauchbarmachung im Sinne der Ziffer 1 ist bezüglich der bei der Tabaklauge-
bereitung verbleibenden Rückstände (der entlaugten Blätter usw.) die Zerkleinerung und
demnächstige Vermischung mit Jauche und dergleichen, bezüglich der Tabaklauge die
Vermischung der fertigen Lauge mit Karbolsäure anzusehen. Die Menge und Beschaffen-
heit der zu verwendenden Karbolsäure bestimmt der Reichskanzler.
3. Auf die Fabriken, die inländischen Tabak steuerfrei zu Tabaklauge verarbeiten, finden
die §§ 1 bis 9, 12, 13 des Regulativs für die Tabaklaugefabriken in Bremen (ver-
öffentlicht im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1896 S. 638) sinngemäße An-
wendung.“
Auf Grund der Ziffer 2 des vorstehenden Bundesratsbeschlusses bestimme ich, daß zur Un-
brauchbarmachung der Tabaklauge rohe Karbolsäure zu verwenden ist, die durch Zusatz von Natron-
lauge löslich gemacht worden ist. ·
Die Mischung soll mindestens 50 v. H. Phenol oder dessen Homologen, berechnet als Phenol
(O,Hs50O H) und 10 v. H. Natriumhydroxyd (Na O H,) enthalten. «
Je 100 kg Tabaklauge sind mit 2 kg dieses Gemisches zu verrühren.
Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit hält, auf seine vor-
schriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchung erfolgt bis auf weiteres gebührenfrei
bei der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin. Zur Vornahme der Untersuchung sind
100 cem des Gemisches an die Prüfungsstelle einzusenden.
Berlin, den 23. April 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1907 den Bau und die Reparatur von Schiffen im
Zollausschlußgebiete zu Geestemünde zugelassen und aus diesem Anlaß eine Verlegung der Zollgrenze
genehmigt, die mit dem 1. April d. J. in Kraft getreten ist. Die Zollgrenze gegen das genannte
Zollausschlußgebiet hat nunmehr folgenden Lauf: *
Im Anschluß an die gegenwärtige, von der nördlich gelegenen Geeste her kommende
Zollgrenze geht die neue Grenze etwa 13 m vor der nordöstlichen Ecke des zur Faßfabrik
gehörigen Grundstücks, mit der bis zum Jahre 1890 bestehenden, durch das alte, noch