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vorhandene hölzerne Zollgitter bezeichneten Zollinie zusammenfallend, etwa 265 m in
gerader Linie südlich weiter, läuft von hier aus, in einem Winkel von ungefähr 83° nach
rechts abbiegend, in westlicher Richtung weiter unter Uberschreitung eines Eisenbahngleises
bis zu dem bisherigen Drehkreuz im Zollgitter auf dem kürzlich beseitigten Weserdeich.
Von diesem Punkte ab bildet die gegenwärtige Zollinie bzw. das noch bestehende Zoll-
gitter in einer Länge von etwa 75 m die Grenze. Sodann läuft sie etwa 126 m weit in
gerader nordwestlicher Richtung, einer Böschung folgend und ein ungefähr 60 a umfassendes,
bisher zum Zollausschlußgebiete gehöriges, für Eisenbahnaufstellungsgleise bestimmtes Gelände
an das Zollinland anschließend. Von dort führt sie in gerader westlicher Richtung über
2 Anschlußgleise und den neuen Weserdeich bis zum Schlickwatt und sodann in nordnordwest-
licher Richtung durch letzteres, mit der jetzigen bestehenbleibenden Grenze sich vereinigend,
bis zu dem mitten im Watte der Zollabfertigungsstelle am Fischereihafen gegenüber auf-
gestellten Grenzpfahle.
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Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen über die Feststellung der Reinheit von Baumöl (An-
leitung für die Zollabfertigung Teil III 20 in der vom Bundesrat am 19. Dezember 1907 beschlossenen
Fassung, Zentralblatt 1907 S. 647 Ziffer 14) wird nachstehend das nach dem gegenwärtigen Stande
vervollständigte Verzeichnis der im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische
Untersuchung von Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten und Fachchemiker mitgeteilt. Nach-
dem die amtlichen Nachbildungen der Unterschriften der beteiligten ausländischen Sachverständigen den
zur Zollabfertigung von reinem Baumöle befugten Zollstellen ausgehändigt worden sind, wird für die
Zeugnisse der in dem Verzeichnis aufgeführten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker die
konsularische Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers nicht gefordert.
5½ Ferner wird der deutsche Text der mit Italien vereinbarten zweisprachigen Zeugnisvordrucke,
unia — mit welchem der mit Frankreich vereinbarte Wortlaut im wesentlichen übereinstimmt, mit dem Bemerken
bekanntgegeben, daß die unter Benutzung eines dieser wahlweise anwendbaren Vordrucke sowohl in
deutscher wie in italienischer oder französicher Sprache ausgestellten Zeugnisse der genannten Anstalten
oder Fachchemiker ohne konsularische Beglaubigung der Richtigkeit der Ubersetzung zugelassen werden.
Berlin, den 21. April 1908.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Anlage 1.
Verzeichnis
der in Italien, Frankreich und Osterreich-Ungarn im Einvernehmen mit der Reichs-
verwaltung zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von
Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker (Anleitung für die
Zollabfertigung Teil III 20).
I. Italien.
1. Laboratorio chimico centrale delle Gabellel. in Rom
2. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle in Ancona
3. — — — OD - in Bologna
4. — — - — - inGemIa