Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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7. Im §21 ist hinter VII einzuschalten: 
VIII. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte sind im 
15 unter VII angegeben. 
8. Im § 23 unter I ist am Schlusse nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen im 
15 unter IX. 
9. Im § 24 ist als Absatz IlI einzuschalten: 
III. Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen des 
Internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll und Ausführungs- 
übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, 
soweit sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz III erhält die Bezeichnung IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 14. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund der im Jahre 1897 zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien getroffenen Verständigung 
(Zentralblatt 1897, S. 89) sollen während der Dauer des deutsch-belgischen Handels= und Zollvertrags 
vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 241) die von deutschen Handlungsreisenden nach 
Belgien und die von belgischen Handlungsreisenden nach Deutschland unter zeitweiliger Zollbefreiung 
gemäß Artikel 9 des Vertrags eingeführten Muster nicht mehr mit Identitätszeichen versehen werden, 
wenn sie bereits Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben usw.) einer Zollbehörde des anderen 
Landes tragen, jedoch mit der Beschränkung, daß den beiderseitigen Zollbehörden das Recht vorbehalten 
bleibt, an den unter den genannten Bedingungen eingeführten Warenmustern weitere Erkennungszeichen 
anzulegen, falls dies zur Festhaltung der Identität der Muster für notwendig erachtet wird. 
Inzwischen ist durch den am 22. Juni 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag zu dem Vertrage 
vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 599) der erwähnte Artikel 9 in seinem fünften 
Absatze mit Wirkung vom 1. März 1906 an durch Streichung der Worte „von den vorbezeichneten 
Handlungsreisenden“ dahin geändert worden, daß die jeweilige zollfreie Zulassung nicht mehr auf die 
von Handlungsreisenden eingeführten Muster beschränkt, sondern auch für solche Muster gewährt wird, 
welche Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen Teiles an ihre im Gebiete des 
anderen Teiles wohnhaften Vertreter senden. * 
« Zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist nunmehr unterm 10. Juni d. J. durch Aus- 
wechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen die Vereinbarung getroffen worden, daß 
für die fernere Dauer des Vertrags vom 6. Dezember 1891 in seiner durch den Zusatzvertrag vom 
22. Juni 1904 gegebenen neuen Fassung die im Jahre 1897 getroffene Verständigung beiderseits auf 
alle Muster erstreckt wird, die auf Grund des fünften Absatzes des Artikel 9 zeitweilig zollfrei zu- 
gelassen werden. 3 
Berlin, den 15. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Koerner.
	        
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