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Beilage
Dr. 32 des Fentralblatts für das Deutsche Keich.
Marine und Schiffahrt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1908 den nachstehend abgedruckten „Bestimmungen,
betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen“,
die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, daß die neuen Vorschriften am 1. Januar 1909 an Stelle
der Bestimmungen vom 30. Juni 1881 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 330) in Kraft treten.
VBestimmungen,
betreffend
die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen.
Vom 25. Juni 1908.
I. Die Anschreibungen.
81.
Uber den Verkehr von Fahrzeugen und Gütern auf den deutschen Binnenwasserstraßen
(Strömen, Flüssen, Kanälen, Binnenseen, Haffen und dergleichen) sind von den Landesregierungen
Erhebungen vorzunehmen. Die Anschreibungen haben stattzufinden: -
a) beim Ein- und Ausgange von Fahrzeugen über die Zollgrenze,
b) bei der Ankunft von Fahrzeugen in Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, bei den
Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen,
c) beim Durchgange von Fahrzeugen durch die wichtigeren Schleusen,
d) beim Abgange von Fahrzeugen von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Um—
schlagstellen.
Welche Schleusen, Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen zu den wichtigeren zu rechnen sind,
bestimmt der Reichskanzler.
6 An minder wichtigen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie bei den Ausladungen am
freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum Zwecke der Aus= oder Umladung
angekommenen Fahrzeuge und die aus= oder umgeladenen Güter nachzuweisen.
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange,
zu Baggerarbeiten und Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des
Güter= und Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein= und aus-
gehen, und die Fahrten der Fähranstalten, die Leichterungen im Binnenverkehre sowie die Fahrten der
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