55b.
57.
58à.
580.
+59.
— 288 —
Soda, kaustische.
Weingeist (Spiritus), Branntwein, Essig.
Stärke sowie Stärkesirup, Stärkezucker, Traubenzucker (Glykose),
Kartoffelmehl.
Alabaster, Marmor, Serpentinstein, roh, behauen, gemahlen, auch Waren daraus.
Andere Steine (ausgenommen Edel= und Halbedelsteine), bearbeitete, einfach glatt be-
hauene, auch Krippen und Tröge von Stein, Brunnensteine, Mühlsteine, zusammengesetzte,
Lithographiersteine.
Gebrannte Mauersteine (Ziegelsteine, Backsteine), Dachziegel, Pfannen (Dachsteine), Ton-
steine, Lehmsteine, Schamottesteine, feuerfeste Steine, auch Pflastersteine und Boden-
(Trottoir-) Platten aus Tonmasse, unverpackt.
Bau-, Bruch= und Werksteine, roh oder bloß behauen; Platten aus Stein (mit Ausnahme
von Alabaster, Marmor, Serpentinstein), gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch
gehobelt noch poliert.
Pflastersteine aller Art, mit Ausnahme derjenigen aus Ton (59a), sonstige zum Wegebau
bestimmte Steine.
Polier-, Schleif= und Wetzsteine, Feuersteine, auch zum Gebrauche vorgerichtet (Flinten-
steine), Bimsstein, Quarz, Spat, Schmirgel, Speckstein, Strontianit.
Steinkohlen.
Steinkohlenbriketts.
Steinkohlenkoks.
Tabak, roh, Tabakrippen (Abfälle von Tabakrippen).
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen Terpentin und
die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner, roher, nämlich Trinidadasphalt
(Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech, Bergpech, auch Erdwachs, roh (Ozokerit,
Retinit, Hatchetin), auch Asphaltsteine, Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, kompri-
mierter, Asphaltbrei, Asphaltkitt, Asphaltmastix, Asphaltzement, Harz.
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus ungebranntem Ton,
Schmelztiegel aus Graphit und Ton.
Torf, Torfstreu, Torfkohlen (Torfkoks).
Holzkohlen, auch gepulvert, Holzkohlenbriketts.
ein.
Wolle aller Art.
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken.
Zucker, roh. ·
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker).
Stückgüter (Sammelgüter)?.
Umschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke.
Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern).
Holzwaren und Möbel. «
Heu und Stroh.
Sonstige Güter.
Vieh.
Pferde (auch Fohlen), Esel, Maultiere.
Rindvieh (auch Kälber).
Schafe (auch Lämmer).
Schweine (auch Ferkel).
Geflügel und sonstiges Vieh.
Traubenzuckersirup,
*) Als Stückgüter (Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind Fahrzeuge
mit einer Gesamtladung von mehr als 500 kg, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güter-
verzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg (siche § 6 vorletzter Absatz der Bestimmungen, betreffend die
Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen). -