Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Juni 1908 den nachstehend abgedruckten Bestimmungen 
über die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik seine Zustimmung erteilt. 
Die Bestimmungen treten an Stelle der bisherigen mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. 
Berlin, den 19. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuthh. 
  
Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik. 
  
1. Für die von den Fleischbeschauern gemäß § 47 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz einzureichenden statistischen Zusammenstellungen der Jahres- 
ergebnisse der Beschau kommen die in Anlage A und B beigefügten Formulare zur Anwendung. Jedoch 
ist nachstehende Abweichung auf Grund von Anordnungen der Landesregierungen zulässig. 
Die Anfertigung der Zusammenstellungen kann für größere, mehrere Beschaubezirke 
umfassende Gebietsteile, die jedoch im allgemeinen den Umfang der preußischen Kreise 
(Landratsämter) nicht überschreiten sollen, vorgeschrieben und den beamteten Tierärzten 
oder sonstigen Beamten übertragen werden. In diesem Falle sind die auf Seite 1 der 
Formulare A und B mit Kursivschrift gedruckten Stellen entsprechend zu ändern. Die 
Ergebnisse der Beschau durch Tierärzte und durch nichttierärztliche Beschauer sind hierbei 
jedoch gesondert nachzuweisen. · 
2. Über die Jahresergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Fleische 
sind alljährlich von jeder Untersuchungsstelle Zusammenstellungen, gesondert für jedes Herkunftsland, 
unter Verwendung des in Anlage C enthaltenen Formulars anzufertigen. 
Insoweit die dermaligen Eintragungen in das Fleischbeschaubuch (§ 31 der Ausführungs- 
bestimmungen D) für die Ausfüllung dieser Zusammenstellungen nicht ausreichen, haben die Landes- 
regierungen für Erlangung des erforderlichen statistischen Materials durch Anordnung einer ent- 
sprechenden Erweiterung der gedachten Eintragungen oder durch Anordnung sonstiger Anschreibungen 
Sorge zu tragen. 
Den Landesregierungen steht es frei, anzuordnen, daß die auf der letzten Seite des Formulars □ 
vorgesehenen Eintragungen bezüglich der Untersuchungen auf Einhuferfleisch unterbleiben. Der hierauf 
bezügliche Wortlaut auf der letzten Seite des Formulars ist in diesem Falle zu streichen. 
3. Uber die in jedem Kalendervierteljahre der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten 
Tiere sind von den Fleischbeschauern regelmäßig Nachweise unter Verwendung des als Anlage D bei- 
gefügten Postkartenformulars anzufertigen. 
Den Landesregierungen steht es frei, die Nachweise für größere, mehrere Beschaubezirke um- 
fassende Gebietsteile, die jedoch im allgemeinen den Umfang der preußischen Kreise (Landratsämter) 
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