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3. Handels- und Gewerbewesen.
Bekunntmachuna,
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge-
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 5. Niederlande (für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen):
das Zollamt Kapellebrug (Provinz Seeland)
hinzutritt.
Berlin, den 27. Oktober 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
4. Militär wesen.
Bekuanntmachung.
Den praktischen Arzten Dr. Sthamer in Johannesburg und Dr. Simon in Kapfstadt ist in
Erweiterung der Bekanntmachungen vom 24. März 1904 (Zentralblatt S. 81) und 1. Februar 1908
(Zentralblatt S. 37) auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden,
Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in der Kapkolonie, der
Oranjeflußkolonie, in Transvaal, Rhodesia und Natal haben.
Berlin, den 20. Oktober 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1908 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem
Käsestoffe (Kasein) — Tarifnummer 373 — zum Vermahlen
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.