Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit aus inländischen Raffinerien bezogenem 
Schwerbenzin — Tarifnummer 239 —, das zur Herstellung einer der gleichen Tarif- 
nummer unterfallenden Ware mit zollfreiem Benzol — Tarifnummer 245 — mit 
zollfreien flüchtigen Olen, insbesondere Kiefernadelöl — Tarifnummer 353 — ver- 
mischt werden soll, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländisches gebleichtes und gefärbtes Baumwollengarn in Bündeln — Tarif- 
nummern 441, 442 und 443 — zum Zwecke des Färbens, Nachfärbens und 
Nüancierens einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische nur gepreßte Messingklemmen — Tarifnummer 877 —, die durch 
Umpressen mit Isolationsmasse zu Klemmen für elektrische Vorrichtungen — Tarif- 
nummer 912 — hergerichtet werden sollen, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr 
zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Bayerische Ober-Regierungsrat Dr. Schmauser der 
Königlich Preußischen Oberzolldirektion in Cöln und der Großherzoglich Luxemburgischen Zolldirektion 
in Luxemburg als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Cöln vom 
1. Oktober 1908 ab beigeordnet worden. 
  
6GC. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
"5½ Induktionszähler für Dreiphasen-Wechselstrom mit gleichbelasteten Zweigen, Form TD 8, 
hergestellt von den Isaria-Zähler-Werken, G. m. b. H., in München. 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (Julius Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 19. Oktober 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen.
	        
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