Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die  Einzahlung  der  Nachschüsse  hat  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile
zu  erfolgen.

Die  Nachschußpflicht  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auf  einen  bestimmten,
nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile  festzusetzenden  Betrag  beschränkt  werden.

K.  27.

Ist  die  Nachschußpflicht  nicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so
hat  jeder  Gesellschafter,  falls  er  die  Stammeinlage  vollständig  eingezahlt  hat,
das  Recht,  sich  von  der  Zahlung  des  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten
Nachschusses  dadurch  zu  befreien,  daß  er  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Aufforderung
  zur  Einzahlung  den  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zur  Befriedigung
aus  demselben  zur  Verfügung  stellt.  Ebenso  kann  die  Gesellschaft,  wenn  der
Gesellschafter  binnen  der  angegebenen  Frist  weder  von  der  bezeichneten  Befugniß
Gebrauch  macht,  noch  die  Einzahlung  leistet,  demselben  mittelst  eingeschriebenen
Briefes  erklären,  daß  sie  den  Geschäftsantheil  als  zur  Verfügung  gestellt  betrachte.

Die  Gesellschaft  hat  den  Geschäftsantheil  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Erklärung  des  Gesellschafters  oder  der  Gesellschaft  durch  einen  Makler  oder  einen
zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen  zu
lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellschafters
zulässig.  Ein  nach  Deckung  der  Verkaufskosten  und  des  rückständigen  Nachschusses
verbleibender  Ueberschuß  gebührt  dem  Gesellschafter.

Ist  die  Befriedigung  der  Gesellschaft  durch  den  Verkauf  nicht  zu  erlangen,
so  fällt  der  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zu.  Dieselbe  ist  befugt,  den  Antheil
für  eigene  Rechnung  zu  veräußern.  ,

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen
  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  die  auf  den  Geschäftsantheil
eingeforderten  Nachschüsse  einen  bestimmten  Betrag  überschreiten.

.  28.

Ist  die  Nachschußpflicht  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkt,  so  finden,
wenn  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  im  Falle  verzögerter
Einzahlung  von  Nachschüssen  die  auf  die  Einzahlung  der  Stammeinlagen  bezüglichen
  Vorschriften  der  §#  21  bis  23  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt  im  Falle  des  §.  27  Absatz  4  auch  bei  unbeschränkter  Nachschußpflicht,  soweit
die  Nachschüsse  den  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Betrag  nicht  überschreiten.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Einforderung  von
Nachschüssen,  auf  deren  Zahlung.  die  Vorschriften  der  §§.  21  bis  23  Anwendung
finden,  schon  vor  vollständiger  Einforderung  der  Stammeinlagen  zulässig  ist.

 

g.  29.
Ddiie  Gesellschafter  haben  Anspruch  auf  den  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich
ergebenden  Reingewinn)  soweit  nicht  im  Gesellschaftsrertrage  ein  Anderes  bestimmt
  ist.