A.
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Tleisches bei Schlachtungen im Inlande.
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
81.
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder Hunde
schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landesregierung zum Zwecke
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen ver-
wendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des §5 2 vorliegt.
§ 2.
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben
1. bei Notschlachtungen (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes);
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das
Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Ver-
schlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn
das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort
nach der Notschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann, und zwar sofort nach der
Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tieren, deren Tod durch Schädel= oder
Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge
eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit
plötlich ga ist (vgl. § 33 Abs. 2), zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll;
2. — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Hausschlachtungen
(§ 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen
Haushalte des Besitzers (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes) verwendet werden soll, sofern sie
keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung
(vgl. § 33) zeigen.
In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten nur
erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des
Fleisches ausschließenden Erkrankung (vgl. §§ 33, 34) zeigen.
II. Beschaubezirke. Beschauer.
83.
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 8 5 des
Gesetzes durch die Landesbehörden.
(2) Zu Beschauern sind entweder approbierte Tierärzte oder solche Personen zu bestellen, die
nach Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
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