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(3) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher
Einschränkungen (vgl. § 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur insoweit aus-
üben, als sie nicht im Gesetz (§ 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungsanweisung approbierten Tier-
ärzten ausschließlich zugewiesen ist.
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesamte Schlachtvieh= und Fleischbeschau approbierten
Tierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Tierärzte als Beschauer für die ihnen vorbehaltenen
Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt werden.
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk ausüben, für
welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungsfällen der zuständigen
Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke bestellt werden.
84.
(1) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforderungen
zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen der Antragsteller in
bezug auf Zeit und Ort der Untersuchung tunlichst zu entsprechen. Die bei ihm eingehenden Anträge
hat er binnen einer Frist von 24 Stunden in dem Tagebuche (vgl. § 47 Anlage 1) zu vermerken.
(2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf bestimmte Tages-
stunden beschränkt werden.
85.
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat er die Vornahme der Schlacht—
vieh- und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge ohne weiteres an den zum
Beschauer bestellten Tierarzt zu verweisen:
1. bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln;
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachttier mit einer
Krankheit behaftet ist, deren Beurteilung dem tierärztlichen Beschauer vorbehalten ist
(vgl. § 11).
III. Schlachtviehbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
86.
(1) Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vgl. auch
* 11 Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung
der Genehmigung erfolgt (vgl. § 7 des Gesetzes).
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Tieres ist festzustellen:
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit
des Fleisches ist; .
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch einer
solchen Seuche befürchten lassen.
Anweisung für die Untersuchung.
87.
(1) Bei der Schlachtviehbeschau sind die Tiergattung und das Geschlecht, bei kranken und krank-
heitsverdächtigen Tieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu
prüfen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Tiere sind aufzutreiben, lahme vor-
zuführen. Das Augenmerk ist besonders zu richten auf:
1. den Ernährungszustand;
2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf die
Umgebung;
3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungen);