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(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht
gestattet; doch darf das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem
Körper zusammenhängt; auch dürfen Bauch-, Becken= und Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhange mit den Halsorganen und den Organen der
Brusthöhle herausgenommen werden. Ferner darf das Tier in der Längsrichtung zerteilt sein; Kopf
und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden
aus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffentliche
Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden. ·
(3) Werden gleichzeitig mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen
Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen
Körpern außer Zweifel steht.
(4) Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden.
E 18.
Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung
des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurteilung
der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder einer nach § 17 Abs. 4 unzu-
lässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem tierärztlichen Be-
schauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder
bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der
Schlachtviehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht.
E 19.
Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere soll der Beschauer mindestens zwei geeignete Messer
zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch Krankheitsstoffe verunreinigte
Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht
benutzt werden.
8 20.
Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der Besitzer
oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer
berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird.
Anweisung für die Untersuchung.
8 21.
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden
Schnitte nicht in größerer Anzahl oder größerem Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zweckes
nötig ist und in den §§ 22 bis 29 vorgeschrieben ist.
(2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der
Hände usw. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu vermeiden.
(3) Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht
zuständig ist (§§ 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; die Zuziehung des tierärztlichen
Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung.
8 22.
(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des Tierkörpers hat nach den in §§ 23 bis 29
* Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge
geschehen.
(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die
Milz, die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe,
färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandteile zu prüfen. Bei
denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheits-