Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 7* — 
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht 
gestattet; doch darf das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem 
Körper zusammenhängt; auch dürfen Bauch-, Becken= und Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und 
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhange mit den Halsorganen und den Organen der 
Brusthöhle herausgenommen werden. Ferner darf das Tier in der Längsrichtung zerteilt sein; Kopf 
und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden 
aus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffentliche 
Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden. · 
(3) Werden gleichzeitig mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen 
Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen 
Körpern außer Zweifel steht. 
(4) Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer 
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden. 
E 18. 
Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung 
des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurteilung 
der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder einer nach § 17 Abs. 4 unzu- 
lässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem tierärztlichen Be- 
schauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder 
bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der 
Schlachtviehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht. 
E 19. 
Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere soll der Beschauer mindestens zwei geeignete Messer 
zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch Krankheitsstoffe verunreinigte 
Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht 
benutzt werden. 
8 20. 
Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der Besitzer 
oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer 
berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird. 
Anweisung für die Untersuchung. 
8 21. 
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden 
Schnitte nicht in größerer Anzahl oder größerem Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zweckes 
nötig ist und in den §§ 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der 
Hände usw. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu vermeiden. 
(3) Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht 
zuständig ist (§§ 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; die Zuziehung des tierärztlichen 
Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung. 
8 22. 
(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des Tierkörpers hat nach den in §§ 23 bis 29 
* Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge 
geschehen. 
(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, 
färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandteile zu prüfen. Bei 
denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheits-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.